Hallo. Ich würde mich gern mal hier ranhängen.
Wir haben einen MB beantragt. Nach der 3. Melderegisteranfrage haben wir diesen dann endlich an den Schuldner zustellen können (er war jedesmal umgezogen). Nun wollen wir den VB zustellen lassen. Jetzt ist der Schuldner wieder weg. Melderegisteranfrage blieb erfolglos "von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet".
Jetzt soll der VB öffentlich zugestellt werden (glaube zwar, dass das nicht ausreicht, es soll aber trotzdem gemacht werden).
Ich habe nun wie folgt formuliert: Schreiben an Mahngericht
"stellten wir mit Antrag vom .... den Erlass des Vollstreckungsbescheides. Daraufhin wurde mitgeteilt, dass der Antragsgegner unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei. Eine Anfrage beim zuständigen Einwohnermeldeamt ... ergab, dass der Antragsgegner „von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet wurde“ (Anlage 1). Aus diesem Grunde wird beantragt, den Vollstreckungsbescheid öffentlich zuzustellen."
Könnte das so geschrieben werden?
Muss das Formular "Antrag auf Neuzustellung eines VB" auch noch mitgeschickt werden? Wenn ja, was muss da eingetragen werden? Öffentliche Zustellung?
öffentliche Zustellung Vollstreckungsbescheid
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Und welche weiteren Recherchen hast Du unternommen? Nur eine EMA ist in der Regel nicht ausreichend.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
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- NORTHERN DINO
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Das sehe ich wie der Vorbeitrag. Eine so gen. Postanfrage wäre das Mindeste, was noch hinzukommen sollte. Evtl. auch Rercherchen vor Ort. Unbekannt verzogen ist dann der Fall, wenn der Allgemeinheit (nicht nur dem Postbeamten) der Aufenthalt nicht bekannt ist. Das lässt sich hier bislang nicht feststellen.
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Danke schon mal für eure Antworten. Ist denn jemanden eine Rechtsprechung bekannt, worin steht, dass die bloße Einwohnermeldeamtsanfrage nicht ausreicht? Chef meint, ich soll jetzt schon die öffentliche Zustellung beantragen, mal schauen was draus wird. Der Schuldnername ist ein "Allerweltsname". Von daher komme ich über die Suchmaschine im Netz auch nicht weiter.
- Liesel
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Ich häng mich hier mal ran: Habe einen VB öffentlich zustellen lassen wollen. Nun kommt natürlich der obligatorische Lex bezüglich der Nachforschungen. Dabei ist mir ein Satz aufgefallen: Eine Online-Abfrage der Behörden ist nicht ausreichend, da diese lediglich standardisierte Daten wiedergibt.
Ist das wirklich richtig? Gibt es dazu Rechtsprechung?
Da freut man sich, dass man endlich endlich Online schnell und sofort eine EMA hat und dann ist die nix wert... Und günstig ist es ja auch noch für den Mandanten. Jetzt soll ich EMA`s wieder mit der Hand schreiben und dann für dieselbe Auskunft 7-9 € zahlen. Achtung Sarkasmus: Wie ist es denn mit dem Online-Mahnverfahren? Ist das dann auch nicht ausreichend für die Titulierung?
Wäre trotzdem schön, wenn jemand dazu was weiß. 13?
Ist das wirklich richtig? Gibt es dazu Rechtsprechung?
Da freut man sich, dass man endlich endlich Online schnell und sofort eine EMA hat und dann ist die nix wert... Und günstig ist es ja auch noch für den Mandanten. Jetzt soll ich EMA`s wieder mit der Hand schreiben und dann für dieselbe Auskunft 7-9 € zahlen. Achtung Sarkasmus: Wie ist es denn mit dem Online-Mahnverfahren? Ist das dann auch nicht ausreichend für die Titulierung?
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Ich weiß nicht, woher der von Dir zitierte Satz stammt, aber den kenne ich nicht und hier wird - soweit ich das überblicken kann - eine Online-Anfrage auch akzeptiert. Alles andere ist m.A. nach Humbug.
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huhu ich häng mich hier auch kurz mit ran.
unser Problem:
Unser Schuldner ist unbekannt nach Spanien verzogen Zitat der erweiterten EMA: "mit dem Boot unterwegs, Ort unbekannt, Spanien".
unser AG weigert sich öffentlich zuzustellen mit der Begründung: Die Voraussetzungen hierfür vermag das Gericht nicht zu erkennen.
was solln wir jetzt tun????
unser Problem:
Unser Schuldner ist unbekannt nach Spanien verzogen Zitat der erweiterten EMA: "mit dem Boot unterwegs, Ort unbekannt, Spanien".
unser AG weigert sich öffentlich zuzustellen mit der Begründung: Die Voraussetzungen hierfür vermag das Gericht nicht zu erkennen.
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Genau diese Frage dem Gericht stellen. Die Reaktion des Gerichts erscheint mir zu billig.
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Wie ist es denn, wenn ich einen Schuldner habe, der irgendwann mal nach Rom gezogen ist, unter der dortigen Anschrift aber von der dortigen Post nicht mehr auffindbar ist? Muß ich eine EMA in Rom (gibt es das da überhaupt?) nachweisen für die öffentliche Zustellung? Oder reicht es, dem Gericht eine EMA von hier mit der Anschrift in Rom und den Vermerk der römischen Post vorzulegen?
Das Leben ist kurz, brutal, einsam, erschreckend, voller Schicksalsschläge... und dann stirbt man auch noch! Woody Allen
In dieser Welt voller Barbaren ist die Liebenswürdigkeit eine hilfreiche Ausnahme. Woody Allen
Es ist nicht Deine Schuld, daß die Welt ist, wie sie ist. Es wär' nur Deine Schuld, wenn sie so bleibt! Die Ärzte
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