Hallo,
ich arbeite seit einigen Jahren in einer Insolvenzkanzlei und habe bisher lediglich Restschuldbefreiungsverfahren bearbeitet. Nun habe ich die Sachbearbeitung der eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren übernommen. Aus der Gerichtsakte ist zu entnehmen, dass der Schuldner ein Kfz besitzt, dieses ist jedoch Baujahr 1998 und der Schuldner benötigt es für seinen Arbeitsweg, den er mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichen kann. Also sehe ich es als unpfändbar an. Meine Frage: Muss ich dem Schuldner gegenüber trotzdem die Freigabe erklären oder ist es aufgrund der Unpfändbarkeit nicht nötig?
In der selben Akte steht noch, dass der Schuldner seine Lohnforderung abgetreten hat. Ich müsste doch meines Wissens jetzt den Pfändungsgläubiger anschreiben und über die Eröffnung informieren. Was muss denn in dem Schreiben stehen? Hat da jemand vielleicht eine Vorlage? Diese Lohnpfändung ist doch vorrangig zu bedienen. Wie läuft sowas ab? Überweist der Schuldner dem Pfändungsgläubiger selbstständig den pfändbaren Teil seines Einkommens für die Dauer von 2 Jahren ab Eröffnung?
Wäre super lieb, wenn mir da jemand helfen könnte. Bin grad etwas unbeholfen.
Vielen Dank.
Hilfe im Verbraucherinsolvenzverfahren
Zur 1: Frage: Ich denke nicht, dass Du da eine Freigabe machen mußt, zumindest wurde das bei uns noch nie gemacht.
Ich bin aber gespannt auf andere Antworten, auch zur 2. Frage.
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- Kanzleihund
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Bloß keine Freigabe machen. Die wird vom Finanzamt bei der Kfz-Steuer nicht akzeptiert. Die Masse bleibt weiterhin Steuerschuldner. Es tut auch nicht Not, wegen Par. 36 InsO.
Welches Art von Pfandrecht haben wir. Schau mal in Par. 114 InsO. Pfändungspfandrechte haben im Insolvenzverfahren schnell keinen Wert mehr.
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"Mein Leipzig lob ich mir, es ist ein klein Paris und bildet seine Leute" ("Faust, der Tragödie erster Teil")
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Vielen Dank Kanzleihund. Jetzt bin ich etwas schlauer. Aber noch eine Frage, was passiert dann bei Steuernachzahlungen für Kfz. Da kommt doch dann nicht die Masse auf, weil in § 36 InsO steht, dass unfpfändbare Gegenstände nicht zur Insolvenzmasse gehören. Also müsste der Schuldner hierfür aufkommen. Richtig?
Liebe Grüße
Findik
[color=blue]Der Verstand und die Fähigkeit, ihn zu gebrauchen, sind zwei verschiedene Gaben.[/color]
Findik
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Rüschtüsch - ich weiß nicht, in welchem Bundesland Du arbeitest. Aber bei uns läuft es so, dass wir für jedes Fahrzeug einen Fragebogen vom Finanzamt bekommen. Wenn ich ankreuze, dass es sich um ein unpfändbares Kraftfahrzeug handelt, wird die Kfz-Steuer gleich gegen den Insolvenzschuldner und gar nicht erst gegen die Masse festgesetzt.
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Ich arbeite in Berlin. Ich weiß, dass wir hier kein Fragebogen bekommen vom FA, wäre mir neu. Aber ich kann ja dem FA schreiben, dass das Fahrzeug unpfändbar ist und daher nicht der masse zugehörig .
Liebe Grüße
Findik
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Ich würde warten, ob das Finanzamt gegenüber der Masse wirklich einen Steuerbescheid erlässt. Dann Einspruch mit der Begründung, wegen § 36 InsO keine Insolvenzmasse . Aber das ist Geschmackssache...
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