So werde ich es wohl auch erstmal machen.sunny84 hat geschrieben:Also wir haben hier beschlossen, dass wir das Vollstreckungsportal vorerst nicht nutzen werden. Es ist ja auch nicht gesagt, dass der Schuldner die Vermögensauskunft wirklich nicht abgegeben hat, wenn nix drin steht, weil die Eintragung ja nicht immer erfolgt.
Ich frage im Moment also nur beim AG nach, ob die EV abgegeben wurde und wenn das negativ ist, mach ich nen ZV-Auftrag. Im Notfall teilt mir der GV dann halt mit, dass die VA bereits abgeben wurde.
Sammelthread: Reformierung ZV ab 01.01.2013
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Solange nicht endgültig geklärt ist, wie das mit der Abrechnung funktioniert, frage ich nur beim "alten" Schuldnerverzeichnis an und spare mir das elektronische Schuldnerverzeichnis. Meine Probeanfrage Anfang Januar wurde bislang nicht in Rechnung gestellt.
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wie, Eintragung erfolgt nicht immer?!? ich dachte das soll jetzt alles zentral erfolgen?!sunny84 hat geschrieben:Also wir haben hier beschlossen, dass wir das Vollstreckungsportal vorerst nicht nutzen werden. Es ist ja auch nicht gesagt, dass der Schuldner die Vermögensauskunft wirklich nicht abgegeben hat, wenn nix drin steht, weil die Eintragung ja nicht immer erfolgt.
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So, wie ich das bisher verstanden habe, erfolgt die Eintragung im Schuldnerverzeichnis ja aber nur unter bestimmten Voraussetzungen, siehe § 882c ZPO.
Wenn diese nach Abgabe der VA nicht vorliegen, wird die auch nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragen.
Wenn diese nach Abgabe der VA nicht vorliegen, wird die auch nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragen.
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So sieht es wohl aus.sunny84 hat geschrieben:So, wie ich das bisher verstanden habe, erfolgt die Eintragung im Schuldnerverzeichnis ja aber nur unter bestimmten Voraussetzungen, siehe § 882c ZPO.
Wenn diese nach Abgabe der VA nicht vorliegen, wird die auch nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragen.
Der Schuldner kann auch die VA abgeben, aber wenn er innerhalb eines Monats nachweist, dass die Forderung ausgeglichen ist, braucht keine Eintragung der VA zu erfolgen.
Ist alles etwas konfus.
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die VA, die der SCH abgibt beim GV und welche nicht in das SChuldnerverzeichnis eingetragen wird, bleibt bestehen, auch bei Zahlung etc. DIe VA bleibt die ganzen 2 Jahre und wird nicht gelöscht. Im SCH-Verzeichnis hingegen kann die Löschung wie bisher vorgenommen werden.
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Jetzt muss ich mal ne ganz doofe Frage stellen:
Bin ich eigentlich verpflichtet das neue Formular für den PfÜB zu verwenden oder kann ich auch meine guten alten Textanträge verwenden?
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Liebe Grüße,
Frau Amsel
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Das wurde hier in den vergangenen Wochen schon mehrfach diskutiert...
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Nein!Frau_Amsel hat geschrieben:kann ich auch meine guten alten Textanträge verwenden?