naja aber immerhin, setzt das gericht ja zu seinen gunsten an, damit es nicht zu viel zahlen muss, i. d. r. setzt ja der ra seine gebühren nach seinem ermessen fest, wenn das gericht aber die höhe nicht festsetzt, wozu es ja auch nicht verpflichtet ist, dem ra aber die höheren gebühren zustehen, warum sollte die rsch. die 25 % über mittelgebühr nicht zahlen sollen?!!
Man, das ärger mich.
Kostenfestsetzung in Strafverfahren! Geht das?
also mein chef möchte die sache nicht hinnehmen, was meint ihr, soll ich die sache einfach mal liegen lassen?!
Möchte es aber eigtl nicht auf einen mb hinauslaufen lassen ... seufz
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Hallo Pepsi (oder jemand anders, der mir helfen kann)!Pepsi hat geschrieben:
im Strafverfahren ist eine Festsetzung der Mittelgebühr nicht möglich, da das Gericht nicht entscheiden kann, wieviel Aufwand ihr gehabt habt, können die nur die Mindestgebühr festsetzen lassen (mal abgesehen vom Adhäsionsverfahren)
Kannst Du mir vllt. sagen, ob es hierzu bestimmte §§ oder Literaturhinweise gibt?
Ich hab hier gerade einen Fall, wo wir den Beschuldigten vertreten und der Vertreter der Nebenkläger jetzt Kostenfestsetzung beantragt. Er führt hier auch immer schön die Mittelgebühr auf statt die Mindestgebühr wie Du es geschrieben hast. Worauf könnte man sich bei einer Stellungnahme auf den KFA beziehen?
- Adora Belle
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- Beruf: RAin
Die Aussage von @Pepsi gilt nur für den Beschuldigten (also Festsetzung gegen den eigenen Mandanten nach § 11), und auch für den nur, wenn keine anderweitige Vereinbarung vorliegt. Heißt - wer gegen den Mandanten mehr als die Mindestgebühren festsetzen lassen will, muß eine Einverständniserklärung des Mandanten zur Gebührenhöhe vorlegen.
Die NK-Kosten können bei entsprechender Kostengrundentscheidung selbstverständlich in der entstandenen Höhe gegen den Verurteilten festgesetzt werden. Falls die Mittelgebühr dem tatsächlichen Aufwand nicht gerecht wird, könnt Ihr mit ausreichender Begründung natürlich auch auf eine Absetzung hinwirken.
Die NK-Kosten können bei entsprechender Kostengrundentscheidung selbstverständlich in der entstandenen Höhe gegen den Verurteilten festgesetzt werden. Falls die Mittelgebühr dem tatsächlichen Aufwand nicht gerecht wird, könnt Ihr mit ausreichender Begründung natürlich auch auf eine Absetzung hinwirken.
Hallo ihr Lieben,
ich hab jetzt das ein ähnliches Problem wie im Forum steht, komm aber mit den bisherigen Antworten nicht so ganz weiter
Ich soll nen KfA für ein Adhäsionsverfahren machen und hab keinen Plan. Noch dazu mit PKH und Ratenzahlung... Muss gestehen, dass ich (bis ich vor 3 Monaten hier angefangen habe) noch nie was mit PKH gemacht habe - vielleicht stelle ich mich auch deswegen jetzt ein bisschen doof an...
Könnt ihr mir weiterhelfen, wie ich das jetzt am besten mache? Mein Chef hat mir folgende Gebühren aufgeschrieben:
SW: 7.000,00 €
VV 4143 2,0
VV 1000 1,0
Als Gesamtbetrag gibt er mir 1.362,55 € an - das wären aber die Regelgebühren. Unsere Mandantin (die Geschädigte) hat allerdings PKH bewilligt bekommen mit Ratenzahlung. Die PKH-Gebühren liegen bei 844,90 €.
Weiter fehlt mir hier die Terminsgebühr - RA hat 2 Termine des Strafverfahrens wahrgenommen. Darf er diese nicht abrechnen?
Bevor ich mich jetzt vor meinem neuen Chef total blamiere, wollt ich lieber mal hier nachfragen und hoffe, dass ihr mir weiterhelfen könnt!
Vielen Dank schon mal
Liebe Grüße
Melly
ich hab jetzt das ein ähnliches Problem wie im Forum steht, komm aber mit den bisherigen Antworten nicht so ganz weiter
Ich soll nen KfA für ein Adhäsionsverfahren machen und hab keinen Plan. Noch dazu mit PKH und Ratenzahlung... Muss gestehen, dass ich (bis ich vor 3 Monaten hier angefangen habe) noch nie was mit PKH gemacht habe - vielleicht stelle ich mich auch deswegen jetzt ein bisschen doof an...
Könnt ihr mir weiterhelfen, wie ich das jetzt am besten mache? Mein Chef hat mir folgende Gebühren aufgeschrieben:
SW: 7.000,00 €
VV 4143 2,0
VV 1000 1,0
Als Gesamtbetrag gibt er mir 1.362,55 € an - das wären aber die Regelgebühren. Unsere Mandantin (die Geschädigte) hat allerdings PKH bewilligt bekommen mit Ratenzahlung. Die PKH-Gebühren liegen bei 844,90 €.
Weiter fehlt mir hier die Terminsgebühr - RA hat 2 Termine des Strafverfahrens wahrgenommen. Darf er diese nicht abrechnen?
Bevor ich mich jetzt vor meinem neuen Chef total blamiere, wollt ich lieber mal hier nachfragen und hoffe, dass ihr mir weiterhelfen könnt!
Vielen Dank schon mal
Liebe Grüße
Melly
- Liesel
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- Beiträge: 14673
- Registriert: 19.01.2010, 13:47
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: tiefstes Erzgebirge
Hat der Angeklagte die Kosten des Adhäsionsverfahrens zu tragen? Gehe mal davon aus, daß dein Chef die Kosten gegen den Angeklagten festsetzen lassen will.
TG im Adhäsionsverfahren kannst du nicht berechnen.
Einigungsgebühr wird nach 1003 berechnet.
TG im Adhäsionsverfahren kannst du nicht berechnen.
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LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
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Oh, das ging ja schnell
Ich habe nichts schriftliches bezüglich der Kostentragung da, aber ich meine mich erinnern zu können, dass die Angeklagte die Kosten zu tragen hat.
Ja, wir möchten die Kosten gegen die Angeklagte festsetzen lassen - sorry, ich hab wohl nur die Hälfte der Informationen geliefert.
Hoffe, dass es jetzt deutlicher geworden ist und ihr mir sagen könnt, wie ich abrechne (v.a. auch wie das mit der PKH und der Ratenzahlung funktioniert).
LG Melly
Ich habe nichts schriftliches bezüglich der Kostentragung da, aber ich meine mich erinnern zu können, dass die Angeklagte die Kosten zu tragen hat.
Ja, wir möchten die Kosten gegen die Angeklagte festsetzen lassen - sorry, ich hab wohl nur die Hälfte der Informationen geliefert.
Hoffe, dass es jetzt deutlicher geworden ist und ihr mir sagen könnt, wie ich abrechne (v.a. auch wie das mit der PKH und der Ratenzahlung funktioniert).
LG Melly