Hallo Zusammen,
Ich habe folgenden Fall...
Schuldner hat in 2012 Eidesstattliche Versicherung abgegeben, habe jetzt Kenntnis darüber erlangt, dass Arbeitsverhältnis (wie im Vermögensverzeichnis angegeben) nicht mehr besteht... In 2012 hätte ich Nachbesserung Vermögensverzeichnis beauftragt nach § 903 ZPO.
Jetzt ab 2013 muss ich den Auftrag nach §802 d stellen...? Dort wird aber nur VermögensAUSKUNFT gesprochen...
bin etwas verunsichert...
Vielen Dank schonmal für Eur Hilfe
mfg pese
Nachbesserung Vermögensverzeichnis nach neuer Rechtsspr.
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Hallo,
bitte nicht immer die "Nachbesserung" beantragen. Eine Nachbesserung ist die Richtigstellung eines von vornherein falschen oder
unvollständigen Verzeichnisses. Allein aufgrund der falschen Bezeichnung könnte der an sich berechtigte Antrag zurückgewiesen werden.
Alse eine erneute Vermögensauskunft kann jetzt ohne weiteres beantragt werden. Die Hürden sind erheblich kleiner
geworden:
Innerhalb der zwei Jahre ist die Vermögensauskunft vom Schuldner erneut zu erteilen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermö-gensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Wesentliche Veränderung ist auch eine Verschlechterung (zum Beispiel der Verlust eine Bankkontos).
Früher in § 903 ZPO a.F. ist für eine vorzeitige erneute eidesstattliche Versicherung erforderlich gewesen, dass der Schuldner „später Vermögen erworben“ oder dass ein „ein bestehenden Arbeitsverhältnisses aufgelöst“ worden ist. Hier kam es immer auf den Hinzuerwerb von Vermögen an.
Grüße aus Hamburg
bitte nicht immer die "Nachbesserung" beantragen. Eine Nachbesserung ist die Richtigstellung eines von vornherein falschen oder
unvollständigen Verzeichnisses. Allein aufgrund der falschen Bezeichnung könnte der an sich berechtigte Antrag zurückgewiesen werden.
Alse eine erneute Vermögensauskunft kann jetzt ohne weiteres beantragt werden. Die Hürden sind erheblich kleiner
geworden:
Innerhalb der zwei Jahre ist die Vermögensauskunft vom Schuldner erneut zu erteilen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermö-gensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Wesentliche Veränderung ist auch eine Verschlechterung (zum Beispiel der Verlust eine Bankkontos).
Früher in § 903 ZPO a.F. ist für eine vorzeitige erneute eidesstattliche Versicherung erforderlich gewesen, dass der Schuldner „später Vermögen erworben“ oder dass ein „ein bestehenden Arbeitsverhältnisses aufgelöst“ worden ist. Hier kam es immer auf den Hinzuerwerb von Vermögen an.
Grüße aus Hamburg
- Mietzemau
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Da ich jetzt dieses Thema ebenfalls zum ersten Mal hab, rein zum Verständnis noch mal:
Pese999 kann jetzt aufgrund der Information die erneute Abnahme der VA beantragen (keine Nachbesserung)...ich könnte jetzt die Nachbesserung von meinem Schu verlangen, da dieser den falschen Rentenversicherungsträger angegeben hat?
Pese999 kann jetzt aufgrund der Information die erneute Abnahme der VA beantragen (keine Nachbesserung)...ich könnte jetzt die Nachbesserung von meinem Schu verlangen, da dieser den falschen Rentenversicherungsträger angegeben hat?
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Alle Irrtümer sind gleichberechtigt.
Michael Rumpf
Eine Frau wundert sich oft, was ein Mann so alles vergisst- ein Mann staunt oft, woran sich eine Frau alles erinnert
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de heilige Glaskugel......*oooohm*
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Da die Veränderung der Vermögensverhältnisse nach Abgabe der EV eintrat, liegt natürlich kene Nachbesserung , sondern eine erneute Abnahme vor.
Nach geschildertem Sachverhalt konnte früher und kann auch nach der neuen Rechtslage die erneute Abnahme beantragt werden, wenn die wesentkiche veränderung (hier Auflösung des Arbeitsverhältnisses) glaubhaft gemacht wird.
Ob die Hürden tatsächlich erheblich geringer geworden sind, sei dahingestellt, denn "wesentlich" ist ein unbestimmter Begriff. Ich bezweifle, daß der Verlust eines Bankkontos zu einer Veränderung des Vermögens führt, also allein dadurch eine Zuwachs oder ein Verlust von Vermögen eintritt.
Nach geschildertem Sachverhalt konnte früher und kann auch nach der neuen Rechtslage die erneute Abnahme beantragt werden, wenn die wesentkiche veränderung (hier Auflösung des Arbeitsverhältnisses) glaubhaft gemacht wird.
Ob die Hürden tatsächlich erheblich geringer geworden sind, sei dahingestellt, denn "wesentlich" ist ein unbestimmter Begriff. Ich bezweifle, daß der Verlust eines Bankkontos zu einer Veränderung des Vermögens führt, also allein dadurch eine Zuwachs oder ein Verlust von Vermögen eintritt.
Mietze, wenn der SU falsche Angaben macht, dann musst du die Neuabgabe beantragen.Mietzemau hat geschrieben:Da ich jetzt dieses Thema ebenfalls zum ersten Mal hab, rein zum Verständnis noch mal:
Pese999 kann jetzt aufgrund der Information die erneute Abnahme der VA beantragen (keine Nachbesserung)...ich könnte jetzt die Nachbesserung von meinem Schu verlangen, da dieser den falschen Rentenversicherungsträger angegeben hat?
Nachgebessert kann nur, wenn Angaben unvollständig oder unschlüssig sind.
- Mietzemau
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Aaah....sorry..danke..
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Also ich hann dat grad dem GV am Telefon erklärt und der meinte, ich soll ma Antrag auf Nachbesserung schicken.tiko73 hat geschrieben:Mietze, wenn der SU falsche Angaben macht, dann musst du die Neuabgabe beantragen.Mietzemau hat geschrieben:Da ich jetzt dieses Thema ebenfalls zum ersten Mal hab, rein zum Verständnis noch mal:
Pese999 kann jetzt aufgrund der Information die erneute Abnahme der VA beantragen (keine Nachbesserung)...ich könnte jetzt die Nachbesserung von meinem Schu verlangen, da dieser den falschen Rentenversicherungsträger angegeben hat?
Nachgebessert kann nur, wenn Angaben unvollständig oder unschlüssig sind.
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- Anahid
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So nu brauch ich mal Eure Hilfe.
Schuldner gibt in der Vermögensauskunft (aktuell aus diesem Jahr) an, Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu haben. Ich pfände. Nun teilt mir die DRB mit, dass der Schuldner dort nicht versichert ist. Also müsste ich nun herausfinden, bei welcher Rentenanstalt der Schuldner denn nun seine Anwartschaften erworben hat.
Damit liegt aber ja zum jetzigen Zeitpunkt keine "wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners" vor, denn zum jetzigen Zeitpunkt erhält der ja gar keine Rente oder denke ich jetzt zu kompliziert? Kann ich also jetzt, zwei Monate nachdem der seine Vermögensauskunft abgegeben hatte, erneute Vermögensauskunft nach § 802 d ZPO beantragen?
Schuldner gibt in der Vermögensauskunft (aktuell aus diesem Jahr) an, Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu haben. Ich pfände. Nun teilt mir die DRB mit, dass der Schuldner dort nicht versichert ist. Also müsste ich nun herausfinden, bei welcher Rentenanstalt der Schuldner denn nun seine Anwartschaften erworben hat.
Damit liegt aber ja zum jetzigen Zeitpunkt keine "wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners" vor, denn zum jetzigen Zeitpunkt erhält der ja gar keine Rente oder denke ich jetzt zu kompliziert? Kann ich also jetzt, zwei Monate nachdem der seine Vermögensauskunft abgegeben hatte, erneute Vermögensauskunft nach § 802 d ZPO beantragen?
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.