Na dann viel Erfolg... hab heute telefonisch den ersten "Anpfiff" einer GVin kassiert, was ich den mit meinem Auftrag bezwecken möchte
Folgendermassen habe ich den "Kombiauftrag" gestellt:
"1. Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen gem. § 802a ZPO.........
2. Antrag eine Vermögensauskunft gemäß § 807 ZPO einzuholen (= sofortige Ladung ohne Frist oder sogar sofortige Abnahme in der Wohnung)
3. sollten die Voraussetzungen des §807 nicht geschaffen werden können (Sch. ist nie da oder ein Dritter verweigert)...
4. wird hiermit die Vermögensauskunft des 802 ZPO beantragt (hier bestehen keine Voraussetzungen mehr)
5. Haftbefehl beantragen
6. Gv soll Haftbefehl vollziehen
Wie bereits geschrieben, die gütliche Erledigung muß nicht rein. Sie wird immer vom GV beachtet, es sei denn der Gläubiger widerspricht.
Der kleine Trick, nach der VA nach 807 noch die VA nach 802 zu beantragen, hat denn Sinn, dass kein Durchsuchungsbeschluss eingeholt wird.
Wenn der Schuldner nämlich sonst nie angetroffen wird, kann der GV ihn auch nicht vorladen. Wer einen Beschluss haben möchte, läßt
einfach den Folgeantrag (Vermögensauskunft nach 802) weg. (Es entstehen beim GV auch keine doppelten Kosten 807 und 802)."
Sie meinte VA nach 807 und 802 geht nicht...habe versucht ihr das zu erklären das WENN 807 nicht klappt DANN 802, stand auch so im Auftrag, aber hat nix geholfen. Sie könnte das EDV technisch nicht erfassen und das wäre eh falsch
Entweder 807 ODER 802 beides geht nicht...
Kriegen die Unterlagen jetzt wieder zugesandt damit wir uns entscheiden für etwas
Dachte das wäre richtig wie ich das beantragt habe also "alter Kombiauftrag"
![Motzsmiley :motz](./images/smilies/motz.gif)