Hallo zusammen,
es ist kurz vor Weihnachten und in dem Trubel wird der Schlauch auf dem ich steh mal wieder groß...bräuchte da mal kurz Hilfe, da ich sowas noch nie gemacht habe.
Also:
Es wurde vom AG ein Beschluss erlassen zum "Annäherungsverbot" etc.
Hiergegen hat der Gegeher verstoßen.
Nun habe ich einen Beschluss "gegen den Antragsgegner wird eine Ordnungshaft für die Dauer von 5 Tagen angeordnet". Der wurde von der Kollegin bisher aber nicht vollstreckt, da danach Ruhe war. Dieser Beschluss ist von Juli 2012.
Nunmehr hat er wieder verstoßen, wir haben wieder nen Antrag auf Ordnungsgeld/Ordnungshaft gestellt und Cheffe will nun, dass ich den ersten Ordnungshaftbeschluss vollstrecke.
Aber wie mache ich das? Verhaftungsauftrag durch GV, so als wenn ich nen Haftbefehl hätte? Oder muss ich da was anderes machen/beachten? Hat jemand ein kleines Musterschreiben für mich?
Vollstreckung Ordnungshaft
- Adora Belle
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Ich hätte jetzt vermutet, daß die O-Haft von Amts wegen vollstreckt wird.
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Ich denke auch, dass der auf Antrag von Amts wegen vollstreckt wird.
Ich an Eurer Stelle hätte mich auch direkt darum gekümmert und nicht erst sechs Monate später. Dass es nach Erlass des Beschlusses ruhig war tut ja nix zur Sache. Der Beschluss ist ja Strafe dafür gewesen, dass es vorher nicht ruhig war. Ich bin mir nicht sicher, ob der nicht verwirkt ist.
Ich an Eurer Stelle hätte mich auch direkt darum gekümmert und nicht erst sechs Monate später. Dass es nach Erlass des Beschlusses ruhig war tut ja nix zur Sache. Der Beschluss ist ja Strafe dafür gewesen, dass es vorher nicht ruhig war. Ich bin mir nicht sicher, ob der nicht verwirkt ist.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
- jojo
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Ordungsgeld/Haft wird von Amts wegen vollstreckt, anders als Zwangsgeld/Haft.
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Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
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- Bino
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OK; Frage beantwortet, ich setze das trotzdem nochmal hier dazu:
"Die Vollstreckung der Ordnungsmittel erfolgt von Amts wegen; sie obliegt dem Rechtspfleger (§§ 4 Abs. 2 Nr. 2 a, 31 Abs. 3 RpflG), und zwar des Prozessgerichts. ... Die Ordnungshaft wird ebenfalls vom Rechtspfleger des Prozessgerichts vollstreckt, aber nicht als Kriminalstrafe; sie ist vielmehr nach §§ 904 ff auf Kosten des Gläubigers zu vollstrecken. Der Rpflg erteilt dem GV einen Verhaftungsauftrag. Die Haftkosten sind Kosten der ZV (§ 788), zu deren Sicherung der Rechtspfleger einen Haftkostenvorschuss nach § 4 Abs. 1 GvKostG vom Gläubiger fordern könnte."
"Die Vollstreckung der Ordnungsmittel erfolgt von Amts wegen; sie obliegt dem Rechtspfleger (§§ 4 Abs. 2 Nr. 2 a, 31 Abs. 3 RpflG), und zwar des Prozessgerichts. ... Die Ordnungshaft wird ebenfalls vom Rechtspfleger des Prozessgerichts vollstreckt, aber nicht als Kriminalstrafe; sie ist vielmehr nach §§ 904 ff auf Kosten des Gläubigers zu vollstrecken. Der Rpflg erteilt dem GV einen Verhaftungsauftrag. Die Haftkosten sind Kosten der ZV (§ 788), zu deren Sicherung der Rechtspfleger einen Haftkostenvorschuss nach § 4 Abs. 1 GvKostG vom Gläubiger fordern könnte."
- jojo
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Tja, schön, dat der Pflegel noch erwähnt wird...
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