Abrechnung Pflichtverteidiger Strafsache

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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#1

26.11.2012, 13:21

Folgender Sachverhalt: Mein Chef wurde als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Angeklagte war zur Zeit schon in U-Haft. Er hat dann Akteneinsicht beantragt, die Mandantin in der JVA besucht. Dann hat er mündliche Haftprüfung beantragt, welche auch dann stattgefunden hat. Mein Chef hat hier auch teilgenommen. Dann ist da raus gekommen, dass der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt wird. Mein Chef hat dann mit der Staatsanwaltschaft verhandelt, dass das Verfahren durch Strafbefehl, also ohne mündliche Verhandlung erledigt wird (Mandantin bekam eine Bewährungsstrafe).

Meine Frage dazu: Ich bekomm sicher die 4100 (Grundgebühr), Nr. 4102, 4104 oder? Bekomm ich dann noch die 4141 (oder eine sonstige Gebühr), weil das Verfahren durch Mitwirken meines Chefs ohne mündliche Verhandlung erledigt wurde?

Kann mir wer weiter helfen?
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Spiderman
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#2

26.11.2012, 13:33

Du kannst, weil der Angeklagte in Haft saß, die Zuschläge berechnen. Also hier wären das die Gebührennummern 4101, 4103 und 4107.
Eine Spinne zu sehen ist nicht das Problem. Schlimm wird's erst, wenn sie nicht mehr zu sehen ist... :lol: :mrgreen:
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#3

26.11.2012, 13:35

ja an die Zuschläge hab ich gedacht. die Nummern sind bei mir so im ra-micro. Werden die gleichen sein denke ich ..

:thx

Die 4141 kann ich aber ansetzen oder? Die bereitet mir noch Bauchschmerzen.
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#4

26.11.2012, 13:37

hmm... ich bin mir da unsicher, obwohl ich doch dazu tendiere, diese Gebühr mit in die Abrechnung aufzunhemen.
Eine Spinne zu sehen ist nicht das Problem. Schlimm wird's erst, wenn sie nicht mehr zu sehen ist... :lol: :mrgreen:
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#5

26.11.2012, 13:38

ich setz sich an .. raus nehmen kann ich sie ja dann immer noch, wenn sie rum meckern
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Adora Belle
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#6

26.11.2012, 13:55

Keine 4141. Jedenfalls nicht nach der überwiegenden Rechtsprechung. Es gibt zwar gute Argumente dafür, auch hier eine 4141 anfallen zu lassen, aber ob mit der Reform eine entsprechende Gesetzesänderung/-klarstellung kommen soll, weiß ich grad gar nicht.
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#7

30.11.2012, 11:06

Bin grade in der gleichen Situation, dann könnte ich doch pro forma Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen und eine Woche später wieder zurücknehmen, um die Gebühr doch zu verdienen, oder sprich t da was dagegen?
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#8

30.11.2012, 11:43

Jo, Gebührenschinderei. Ich würde da zumindest eine gute Erklärung in der Hinterhand haben wollen, warum der Einspruch nun plötzlich nötig war, obwohl der Strafbefehl vorher abgesprochen wurde.
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#9

07.12.2012, 11:12

DIe Erklärung habe ich, Haftbefehl wegen uneidlicher Falschaussage. Das Verfahren in dem Sie Zeugin war wird am 18.12. beendet werden. Cs wurde schon zugestellt, jetzt muss ich Einspruch einlegen um meiner Mnadantin im anderen Verfahren den § 55 StPO zu eröffnen :pfeif
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#10

07.12.2012, 11:17

Das Verfahren ist noch nicht mal abgeschlossen und es kommt schon ein Strafbefehl? Ey, die ticken ja nicht ganz sauber. Da würd ich natürlich auch Einspruch erheben. Wobei es natürlich auch wieder etwas befremdlich ist, wenn Du diesen Strafbefehl tatsächlich abgesprochen hast. Aber darüber denk ich lieber nicht weiter nach. Gibt sicher Gründe für diesen ganzen Hokuspokus. :cowboy
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