Liesel, hättest Du denn bei dieser DS-Erklärung dann nicht (wenn auch erst ab 17.09.2012) einen GV-Auftrag erteilt? Nachdem die Zahlung erst am 08.10.2012 erfolgte, wären die Kosten dann ja auch entstanden. Den GV hatten wir über die Zahlung informiert und gebeten, die Kosten noch beizutreiben.
@ Samsara: Im HR habe ich tatsächlich eine neue Anschrift gefunden.
PfÜB erledigt - danach neue Kosten - nochmal PfÜB in Konto?
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Ich warte immer die DS-Erklärung ab, um weitere Kosten zu vermeiden. Bei dieser DS-Erklärung hätte ich dann auch die ZV eingeleitet. Vielleicht haben jupp oder liesel nen §, wonach diese Kosten dann nicht erstattungsfähig sind.
Zuletzt geändert von samsara am 22.11.2012, 12:05, insgesamt 1-mal geändert.
- Liesel
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Ja, hätte ich. Aber eben erst nach Eingang der DS-Erklärung, so daß dann die "Notwendigkeit" eines neuen Vollstreckungsversuches nachgewiesen werden kann und man mit der Erstattungsfähigkeit der Kosten keine Probleme hat.
@samsara: Einen § dazu habe ich nicht. Aber sollte man nicht immer das Ergebnis einer Vollstreckung abwarten, bevor man eine neue ZV-Maßnahme einleitet und damit neue Kosten "produziert"?
@samsara: Einen § dazu habe ich nicht. Aber sollte man nicht immer das Ergebnis einer Vollstreckung abwarten, bevor man eine neue ZV-Maßnahme einleitet und damit neue Kosten "produziert"?
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Wenn es nicht die Bank von Ackermann ist, rufe ich nach Erhalt derartiger Drittschuldnererklärungen bei der Bank an, um zu ermitteln, ob Gelder kommen könnten. Halte ich für meine Pflicht, insbesondere den Mandanten gegenüber. Die Mandanten erhalten sodann von mir mit der Drittschuldnererklärung weitere Erläuterungen, also Bekanntgabe des Ergebnisses des Gesprächs und weiterhin Nachricht, dass weitere Vollstreckungamaßnahme eingeleitet wurde oder aber von dieser weiteren Maßnahme aufgrund des Gesprächs zunächst abgesehen wurde. Bei letzterem sodann Wiedervorlage nach 3 Wochen und dann geht es in die entsprechende Richtung weiterl.
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Wie gesagt, warte ich in der Regel schon die DS-Erklärung ab, finde es aber andersrum auch nicht verkehrt. Geht die Drittschuldnererklärung nämlich nicht ein und man muss den DS mehrfach zur Übersendung auffordern, verliert man für eine andere ZV-Maßnahme vielleicht unnötig Zeit. Dann dürfte man ja auch einen Pfüb nicht gegen mehrerer Drittschuldner machen, sondern müsste erst warten, ob die Kontopfändung was bringt. Falls nicht, dann das Gehalt pfänden, etc.
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Das ist eine Maßnahme. Somit stellt sich die Frage Erstattungsfähigkeit hier nicht.samsara hat geschrieben: Dann dürfte man ja auch einen Pfüb nicht gegen mehrerer Drittschuldner machen, sondern müsste erst warten, ob die Kontopfändung was bringt. Falls nicht, dann das Gehalt pfänden, etc.
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tweety, von welchem Betrag reden wir hier denn?
Du könntest ja die Kosten nach 788 festsetzen lassen. Sollte die Gegenseite dort nichts einwenden, hast du einen Titel, aus dem du vollstrecken kannst. Andernfalls ist es kostenmäßig nicht so viel, was du einbüßte, da nur die Zustellkosten anfallen.
Du könntest ja die Kosten nach 788 festsetzen lassen. Sollte die Gegenseite dort nichts einwenden, hast du einen Titel, aus dem du vollstrecken kannst. Andernfalls ist es kostenmäßig nicht so viel, was du einbüßte, da nur die Zustellkosten anfallen.
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Es geht noch um € 67,20.
Die Akte muss jetzt aber warten. Heute habe ich keine Zeit mehr dafür und morgen arbeite ich nicht.
Danke für Eure Anregungen.
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