Hallo zusammen,
wieder einmal eine gaaaanz doofe Frage. Entweder stehe ich gerade so auf dem Schlauch oder ich bin einfach nur doof:
Wenn ich in der ersten Instanz voll verloren habe und die Berufungsinstanz mit Vergleich gewinnen konnte, wie sieht es dann mit den Gerichtskosten aus?
Dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz jede Partei zur Hälfte trägt, ist mir bewusst. Wie sieht es aber mit den Gerichtskosten der ersten Instanz aus?
Liebe Grüße
A13
Gerichtskostenausgleichung II. Instanz
- Liesel
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Wie lautet denn die KGE II. Instanz?
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
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1. Die Beklagten (Gegenseite) zahlen als Gesamtschuldner an die Klägerin (Mandant) zum Ausgleich sämtlicher in diesem Rechtsstreit gegenseitig geltend gemachter Ansprüche 13.000,00 €.
2. Die Zahlung erfolgt in 2 monatlichen Raten zu je 6.500,00 € zum ...
3. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich dieses Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
2. Die Zahlung erfolgt in 2 monatlichen Raten zu je 6.500,00 € zum ...
3. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich dieses Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Alle Träume können wahr werden, wenn wir den Mut haben, ihnen zu folgen.“
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Dann gilt das auch für die I. Instanz.
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Nur zu meinem Verständnis:
Unsere Mandantin kann nun für die erste und zweite Instanz die Gerichtskosten zurückverlangen? Aber je zur Hälfte, oder wie?
Unsere Mandantin kann nun für die erste und zweite Instanz die Gerichtskosten zurückverlangen? Aber je zur Hälfte, oder wie?
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KAA hinsichtlich der GK I. und II. Instanz - sofern sie für die II. Instanz bereits GK-Vorschuß geleistet hat.
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Also für die zweite Instanz wurden noch keine Gerichtskosten gezahlt.
Kann ich dann so den Antrag formulieren:
In dem Rechtsstreit X ./. Y
AZ: I. Instanz
II. Instanz
wird beantragt,
die Gerichtskosten gemäß § 106 ff ZPO auszugleichen und festzustellen, dass diese Kosten ab Eintragseingang gemäß m. § 104 I, 2 ZPO verzinslich anzulegen sind.^
Um Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses wird höflich gebeten.
Kann ich dann so den Antrag formulieren:
In dem Rechtsstreit X ./. Y
AZ: I. Instanz
II. Instanz
wird beantragt,
die Gerichtskosten gemäß § 106 ff ZPO auszugleichen und festzustellen, dass diese Kosten ab Eintragseingang gemäß m. § 104 I, 2 ZPO verzinslich anzulegen sind.^
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Und was ist mit den Anwaltskosten der I. Instanz, die unsere Mandantin aufgrund des KFB gezahlt hatte?
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A13 hat geschrieben:Also für die zweite Instanz wurden noch keine Gerichtskosten gezahlt.
Kann ich dann so den Antrag formulieren:
In dem Rechtsstreit X ./. Y
AZ: I. Instanz
II. Instanz
wird beantragt,
die Gerichtskosten für die I. und II. Instanz gemäß § 106 ff ZPO auszugleichen
Weiter wird beantragt,
den festzusetzenden Betrag verzinslich ab Antragstellung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festzusetzen (§ 104 I 2 ZPO) und eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses mit dem Vermerk des Zustellungsdatums zu erteilen.
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Rückfestsetzung beantragen.A13 hat geschrieben:Und was ist mit den Anwaltskosten der I. Instanz, die unsere Mandantin aufgrund des KFB gezahlt hatte?
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