Hallo,
leider ist das RVG an mir vorbeigegangen. Jetzt krieg ich plötzlich wieder stapelweise Sachen zum abrechnen und weiß gar nix mehr. Folgende Frage: Mandant ist Beklagter und erhält für I. Instanz PKH. Wir gewinnen, erwirken KfB gegen Klägerin. Die ist aber pleite. Sie stellt PKH-Antrag für die II. Instanz, wir treten entgegen. Es ergeht Beschluss, dass PKH-Antrag der Klägerin mangels Erfolgsaussichten zurückgewiesen. Berufung wird dann nicht eingelegt. Was und vom wem bekomme ich jetzt für die Tätigkeit in der II. Instanz bezahlt.
Grüße vom Tölpel
PKH-Antrag der GS II. Instanz
so wie ich es verstanden habe gibt es ja keine II Instanz. Berufung wurde ja nicht eingelegt, lediglich pkh beantragt. Die Gebühren im PKH Prüfungsverfahren sind nicht erstattungsfähig, lediglich gegenüber dem Mandanten abzurechnen
- Liesel
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Gebühren I. Instanz schon über PKH abgerechnet?
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Nein, wir haben KfB gg. Gegenseite. Die scheint aber pleite zu sein. Der Fall wurde 2 Jahre nicht angefasst. Da hab' ich nochne dumme, nein zwei dumme Fragen: Unser Mandant, der Beklagte, hat ja in I. Instanz Pkh gekriegt. Bezieht sich diese PKH auch auf das PKH-Prüfungsverfahren der Gegenseite, oder hätten wir das ausdrücklich beantragen müssen? 2. Frage: ich habe so ein Gefühl, dass bei der Gegenseite doch was zu holen ist. Soll ich jetzt PKH für die Zwangsvollstreckung für unseren Mandanten beantragen. Ach ja, und noch eine 3. Frage: muss ich begründen, warum ich trotz Kostentragungspflicht der Gegenseite unsere Kosten aus der Staatskasse haben will?Liesel hat geschrieben:Gebühren I. Instanz schon über PKH abgerechnet?
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Du mußt nix begründen. Wenn PKH bewilligt und beigeordnet ist, dann hat der RA einen Anspruch gegen die Staatskasse. Ich würde mich niemals darauf verlassen, die Kosten vom Gegner zu bekommen.
Die bewilligte PKH bezieht sich auf die Instanz und das Hauptverfahren. Für das Prüfungsverfahren selbst gibt es keine PKH, das wär ansonsten ein ewiger Kreislauf.
PKH für die ZV kann man beantragen, allerdings gibt es eine Anwaltsbeiordnung hier nur in Ausnahmefällen. D.h. Mandant muß keine Vollstreckungskosten tragen, Anwaltsgebühren sind aber nicht über PKH gedeckt.
Die bewilligte PKH bezieht sich auf die Instanz und das Hauptverfahren. Für das Prüfungsverfahren selbst gibt es keine PKH, das wär ansonsten ein ewiger Kreislauf.
PKH für die ZV kann man beantragen, allerdings gibt es eine Anwaltsbeiordnung hier nur in Ausnahmefällen. D.h. Mandant muß keine Vollstreckungskosten tragen, Anwaltsgebühren sind aber nicht über PKH gedeckt.