Hallo Leute!
Folgender Fall:
Gegenseite hat Einstweilige Verfügung beantragt und wir haben Widerspruch eingelegt. Gegenseite hat Bestrafungsantrag gestellt und wir haben einen Erwiderungsschriftsatz gefertigt. Im Termin vor dem Landgericht wurden dann die Einstweilige Verfügung sowie der Bestrafungsantrag zurückgenommen und wir haben Kostenantrag gestellt. Jetzt meine Frage: Welche Gebühren bekomme ich für das Verfahren Bestrafungsantrag?
Kann mir jemand weiterhelfen?
Vorab schon mal vielen Dank.
Gebühren Bestrafungsantrag für Antragsgegner
- Kellerkind
- Forenfachkraft
- Beiträge: 101
- Registriert: 22.03.2007, 08:33
- Wohnort: Rheinland-Pfalz
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14673
- Registriert: 19.01.2010, 13:47
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: tiefstes Erzgebirge
Das ist ein Antrag nach 890 ZPO. Mußte aber auch erstmal kuckeln.
Für diesen Antrag fällt eine Gebühr nach 3309 an.
Widerspruch oder Beschwerde? Wie kommt ihr zum LG?
Für diesen Antrag fällt eine Gebühr nach 3309 an.
Widerspruch oder Beschwerde? Wie kommt ihr zum LG?
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
- Kellerkind
- Forenfachkraft
- Beiträge: 101
- Registriert: 22.03.2007, 08:33
- Wohnort: Rheinland-Pfalz
Die Einstweilige Verfügung war schon beim LG, deshalb auch der Bestrafungsantrag. Gibt es denn die Gebühr 3309 auch für den der den Antrag nicht gestellt hat, sondern der Gegner ist. Sind wir nämlich? Deshalb meine Frage.
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14438
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Ihr habt doch erwidert. Verfahrensgebühren gibt es immer für die Vertretung im Verfahren, egal auf welcher Seite. (Ausnahme mag das Mahnverfahren sein, wo sich die Gebühren von Antragsteller und Antragsgegner unterscheiden.)