Erstberatungsgebühr

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#1

18.10.2012, 21:39

Hallo zusammen. hab mal eine kurze Frage. Wir hatten Mandanten die wurden von meinem Chef beraten, da ging es glaube ich um eine Sache wegen Internet. Jetzt haben wir mit der Versicherung abgerechnet. Erstberatungsgebühr f. Verbraucher. Normal ja 190 € zzgl. Steuer. Wir haben die Gebühr gekürzt auf 130 €, da sie "nur 30 min." bei uns beraten wurden und sich dann die Sache am nächsten Tag erledigt hat. Jetzt überweist uns die RS nur die 0,5 Beratungsgebühr. Das sind bei einem streitwert von ca. 200 € ungefähr 25 €. lächerlich. Ich hab dann zurück geschrieben, auf paragraf 34 verwiesen. Erstberatungsgebühr usw. Sie haben dann zurückgeschrieben, dass es nicht vorschrift ist die erstberatungsgebühr zu zahlen ... und und und. es wurde keine vergütungsvereinbarung getroffen. Was kann ich noch vortragen? hat wer eine idee? danke
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RA-Christian
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#2

18.10.2012, 23:37

Einfach auf § 34 RVG i.V.m. § 612 BGB verweisen und sagen, dass die Rspr. in solchen Fällen in eurem AG-Bezirk eindeutig ist. Die Gebühr entsteht halt und Ermessen der Rechtsschutz steht nicht im Gesetz.

Und dann würde ich noch reinschreiben, dass wenn nicht gezahlt wird, ihr euch an den Mandanten haltet, verbunden mit dem Hinweis, dass es die Schuld der Rechtsschutz ist und die dem Mandanten dann noch mal ausführlich erläutern können, warum er jetzt zahlen soll, wo er doch schon jahrelang Versicherungsbeiträge gezahlt hat. :evil:
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#3

19.10.2012, 07:08

Das haben wir auch schon rein geschrieben mit dem Mandanten. mal schauen. DANKE!
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Pitt
...ist hier unabkömmlich !
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#4

19.10.2012, 08:04

Es gibt einen Aufsatz von Enders in JurBüro 2006, S. 337 ff. zu diesem Thema, wo er unter anderem Bezug nimmt auf einen Beitrag von Bauer in NJW 2006, 1484 (1485).
Es besteht tatsächlich nur ein vertraglicher und kein gesetzlicher Kostenerstattungsanspruch des Mandanten gegenüber seiner Rechtsschutzversicherung. Nur der Höchstbetrag von 190,00 € bzw. 250,00 € ist noch gesetzlich geregelt. Das ist der Maximalbetrag, den die RS-Versicherung für eine Erstberatung überhaupt erstatten muss. Entscheidend ist, was in den ARB steht. Die aktuellen gibt's i. d. R. auf der Homepage der Versicherung, wenn der Vertrag etwas älter ist, gilt die ältere Version. Im Zweifelsfall bleibt Euch bezüglich des nicht erstattungsfähigen Betrages nur die direkte Inanspruchnahme Eures Mandanten unter Hinweis darauf, dass seine RS-Versicherung nur zur Erstattung einer 0,5 Beratungsgebühr aus einem Gegenstandswert von 200,00 € bereit ist. Manchmal hilft es, wenn der Versicherungsnehmer sich dann direkt mit seiner RS-Versicherung in Verbindung setzt und Druck macht, um eine weitere Erstattung - kulanzhalber - zu erhalten.
likema31
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#5

19.10.2012, 14:16

Seit wann gibt es denn so etwas wie eine 0,5 Beratungsgebühr? Ich würde mich an § 34 RVG orientieren, was Ihr ja gemacht habt und wie bereits genannt, Stellung beziehen.
renokraft35
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#6

30.10.2012, 11:18

Hallo,

also 260 € pro Stunde ist ja nicht schlecht (umgerechnet).

Der 1. Brief aus der Sache mit € 200,- (die danach erledigt gewesen wäre) hätte wahrscheinlich weniger Gebühren gekostet, als die Erstberatung.

Erstberatungen sind wirklich lukrativ, vor allem, wenn 190 € angesetzt werden. (Manch langjähriger Prozeß bringt nur 900,- Gebühren).

Wieso hat sich die Sache eigentlich erledigt? Lohnt es sich für den Mandanten wegen Aussichtslosigkeit nicht, dagegen vorzugehen?
Sonst könnte er doch jetzt loslegen und seine RV würde später zahlen, oder sind ihm die 150 € Selbstbeteiligung zu viel?

Ich würde evt. mal meine Chef dort anrufen lassen, manchmal haben die Mitarbeiter der RS auch Weisung, mal erstmal einiges "abzublocken".
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#7

30.10.2012, 11:20

Die Sache hat sich erledigt, weil der Gegner dann gezahlt hat, einen Tag nachdem der Mandant bei uns beraten wurde ..
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