Hallo Ihr Lieben,
folgender Sachverhalt:
Ich habe im Juni 2012 aufgrund eines Vermögensverzeichnisses die Mietkaution der Schuldnerin beim Vermieter gepfändet. PfüB wurde dem Drittschuldner (Vermieter) am 17.07.2012 zugestellt. Drittschuldner erklärt unter dem 24.07.2012, daß er aufgrund des PfüB zahlen wird, sofern er keine eigenen Ansprüche zum Zeitpunkt des Auszuges gegen die Schuldnerin hat. Mietverhältnis besteht derzeit fort.
Am 10.09.2012 erfolgte der Antrag auf Eröffnung des Inso-Verfahrens betreffend die Schuldnerin, Eröffnung des Inso-Verfahrens am 25.09.2012.
Meine Frage nun:
a) muß ich die Forderung des Gläubigers nun über die erfolgte Pfändung der Mietkaution hinaus noch zur Inso-Tabelle anmelden?
b) gilt meine Mietkautionspfändung noch?
Irgendwie steh ich grad auf dem Schlauch
Dann hab ich noch nen zweiten Fall, in dem das Inso-Verfahren vorkommt:
Titel (VB) vom 30.03.2007, ZV-Auftrag vom 16.04.2007, Unpfändbarkeitsbescheinigung v. 26.04.2007
ABER:
wie ich jetzt, am 12.09.2012 (!) erfahre, wurde das Insolvenzverfahren betr. den Schuldner bereits am 07.03.2007 eröffnet und dem Schuldner durch Beschluß vom 23.01.2009 die Restschuldbefreiung angekündigt. Was nun? Dem Gläubiger mitteilen, daß er mit dem VB die Wand tapezieren kann? Bin ratlos. Gerichtsvollzieher im Wege der Amtshaftung in Anspruch nehmen, da er mit der Unpfändbarkeitsbescheinigung vom 26.04.2007 nicht mitgeteilt hat, daß es ein Inso-Verfahren gibt?
Pfändung Mietkaution VOR Insolvenzeröffnung u.a.
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Zu Deinem 1. Fall: Du meldest Deine Forderung gegenüber dem Insolvenzverwalter ganz normal an, denn Du weißt ja nicht, ob Du aufgrund der Mietkautionspfändung eine Zahlung erhältst. Gleichzeitig mit der Anmeldung machst Du nach § 50 nso abgesonderte Befriedigung geltend.
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Vielen , samsara ... eigentlich ja auch logisch, aber irgendwie hatte ich an dem Tag ein Brett vorm Kopf *g*
Hat hier denn jemand noch ne Idee zu meinem zweiten Fall???
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Ich muss die Aussage von samsara für Fall 1 leider einschränken. Du wirst, sofern der Schuldner im Juli 2012 bereits zahlungsunfähig war (und in der Regel sind Insolvenzschuldner dies schon einige Zeit vor Antragstellung), nichts bekommen. Wegen § 131 Abs. 1 InsO kannst Du aus der Pfändungsmaßnahme keine Rechte herleiten. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf die Zustellung beim Drittschuldner an. Aber: Der Insolvenzverwalter muss das erst einmal rausfinden; wegen § 313 InsO braucht er dafür im Verbraucherinsolvenzverfahren sogar eine spezielle Ermächtigung der Gläubiger.
Bei Fall 2 ist dem Gläubiger doch kein Schaden entstanden. Die Forderung fällt ohnehin unter die Restschuldbefreiung. So oder so. Ausnahme nur, wenn es sich um eine Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung handelt.
Bei Fall 2 ist dem Gläubiger doch kein Schaden entstanden. Die Forderung fällt ohnehin unter die Restschuldbefreiung. So oder so. Ausnahme nur, wenn es sich um eine Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung handelt.
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@ Kanzleihund, na, das seh ich ein wenig anders, denn wenn der Gerichtsvollzieher seinerzeit mitgeteilt hätte, daß ein Insolvenzverfahren anhängig ist, hätte die Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet werden können. Und genau DAS hat der Gerichtsvollzieher nicht getan, so daß erst jetzt Kenntnis über das Insolvenzverfahren erlangt wurde. Es wäre ja auch möglich gewesen, daß sich eine Quote ergeben hätte, in deren Genuss der Gläubiger durch diese Nicht-Information nicht gelangt wäre. Oder bin ich jetzt auf dem absoluten Holzweg?
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Du hast Recht. Ich bin zu schnell von meiner täglichen Erfahrung ausgegangen, dass eine relevante Quote (als mehr als ein paar Cent) besonders in Verbraucherinsolvenzen die absolute Ausnahme ist.
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Manchmal bringt man den Insolvenzverwalter damit aber erst auf dumme Gedanken.
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