USt bei Rechnung ins Ausland
- ellimorelli
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Wir haben fast die gleiche Situation hier. Hab Privatperson in der Schweiz und keiner weiß, ob die die Umsatzsteuer bekommt. FA für Steuerrecht sagt ja, der zweite sagt nein, Buchhaltung ja, Steuerbüro ist unentschlossen.
Wer Dag for Dag sin Arbeit deit und jümmers op sin Posten steiht, und deit dat got und deit dat gern, der darf sich ok mal amüseern
- ellimorelli
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Also:
Hier ist zunächst § 3a UStG zu prüfen, also der Ort der sonstigen Leistung.
Wenn der Mdt. eine Privatperson in der Schweiz ist gilt § 3a Abs. 4 UStG, da die Schweiz im Sinne des UStG Drittlandsgebeit ist.
Da der Leistungsort also in der Schweiz liegt, liegt gem. § 1 UStG kein steuerbarer Umsatz vor, da der Tatbestand "Inland" nicht erfüllt ist, also ist die Rechnung ohne Umsatzsteuer auszustellen.
Wenn der Mdt. eine Firma ist, ist es prinzipiell genauso, nur die §§ sind anders:
Leistungsort = Schweiz, § 3a Abs. 2 UStG
kein steuerbarer Umsatz nach § 1 UStG
Ich glaube die Schweiz beteiligt sich aber am Reverse Charge Verfahren, ggf. wäre also der Hinweis auf dieses Verfahren (§ 13b UStG) anzubringen, sowie die USt-ID des Mdt.
Ich hoffe, ich konnte euch helfen!
Hier ist zunächst § 3a UStG zu prüfen, also der Ort der sonstigen Leistung.
Wenn der Mdt. eine Privatperson in der Schweiz ist gilt § 3a Abs. 4 UStG, da die Schweiz im Sinne des UStG Drittlandsgebeit ist.
Da der Leistungsort also in der Schweiz liegt, liegt gem. § 1 UStG kein steuerbarer Umsatz vor, da der Tatbestand "Inland" nicht erfüllt ist, also ist die Rechnung ohne Umsatzsteuer auszustellen.
Wenn der Mdt. eine Firma ist, ist es prinzipiell genauso, nur die §§ sind anders:
Leistungsort = Schweiz, § 3a Abs. 2 UStG
kein steuerbarer Umsatz nach § 1 UStG
Ich glaube die Schweiz beteiligt sich aber am Reverse Charge Verfahren, ggf. wäre also der Hinweis auf dieses Verfahren (§ 13b UStG) anzubringen, sowie die USt-ID des Mdt.
Ich hoffe, ich konnte euch helfen!
- Soenny
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Das hilft sicher weiter:
http://anwaltverein.de/downloads/Ratgeb ... teuern.pdf" target="blank
Sonst bitte hier mal lesen, da ist alles schön erklärtAusländische Mandanten
Nur die inländischen Leistungen des Rechtsanwalts sind der deutschen Umsatzsteuer zu unterwerfen. Systematisch hängt die Umsatzsteuerpflicht davon ab, ob der Ort der Rechtsanwaltsleistung als „sonstige Leistung“ gem. §3a UStG im Inland liegt. Die Regelungen sind unübersichtlich.7) Vereinfachend gilt für die Rechnung an ausländische Mandanten Folgendes:
- Beratung/Vertretung eines Unternehmers mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften _ Rechnung ohne Umsatzsteuer (§3a Abs. 3 Satz 1
UStG);
- Beratung/Vertretung eines Unternehmers mit Sitz im Drittland (übriges Ausland
außerhalb der Europäischen Gemeinschaften) _ Rechnung ohne Umsatzsteuer
(§3a Abs. 3 Satz 1 UStG);
- Beratung/Vertretung eines Privatmanns mit Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der
Europäischen Gemeinschaften _ Rechnung mit Umsatzsteuer (§3a Abs. 1 UStG);
- Beratung/Vertretung eines Privatmanns im übrigen Ausland _ Rechnung ohne
Umsatzsteuer (§3a Abs. 3a UStG).
Steuerliche Besonderheiten gelten für die Beratungsleistungen, die ein Anwalt an einen anderen Unternehmer in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften erbringt. Hier gilt der Grundsatz der „Umkehr der Steuerschuldnerschaft“ (vgl. §13b UStG, europaeinheitlich bezeichnet als „reverse charge“). Wer also alles richtig machen will, der sollte die Rechnung an einen im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer als Mandanten ohne Umsatzsteuer ausstellen und in der Rechnung darauf hinweisen, dass es sich um einen Fall des „reverse charge“ handelt. Dieser Hinweis in der Rechnung ist (eigentlich) gesetzlich vorgesehen – das Unterlassen des Hinweises hat jedoch keinerlei Konsequenzen.
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Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V.
Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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- Ciara
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Sein Kommentar war, dass er damit in der Praxis nichts zu tun hatte bisher.kr hat geschrieben:Wenn ich mir noch einen Kommentar am Rande erlauben darf:
Ich finde es schon erschreckend, dass ein FA für Steuerrecht die Frage nicht (richtig) beantworten konnte...
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- ellimorelli
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okay, dass hab ich jetzt verstanden.
aber was mach ich denn jetzt mit Rechnungen die längst bezahlt wurden und in denen die USt "unberechtigt" beinhalte war?
oder ein anderes Beispiel: 8 Mandanten und einer davon wohnt in der Schweiz. Chef will das jeder eine Rechnung zu eben je 1/8 bekommt. wurde auch so gemacht und alle haben "brav" bezahlt. aber ist das überhaupt möglich, wenn beim Schweizer Mdt. die USt gar nicht verlangt werden kann. müsste dann nicht einer der 7 Deutschen Mdt. alles bezahlen und sich entsprechend mit den übrigen Mandanten selbst einigen?
und was macht man, wenn "das Kind schon in den Brunnen gefallen ist"?
aber was mach ich denn jetzt mit Rechnungen die längst bezahlt wurden und in denen die USt "unberechtigt" beinhalte war?
oder ein anderes Beispiel: 8 Mandanten und einer davon wohnt in der Schweiz. Chef will das jeder eine Rechnung zu eben je 1/8 bekommt. wurde auch so gemacht und alle haben "brav" bezahlt. aber ist das überhaupt möglich, wenn beim Schweizer Mdt. die USt gar nicht verlangt werden kann. müsste dann nicht einer der 7 Deutschen Mdt. alles bezahlen und sich entsprechend mit den übrigen Mandanten selbst einigen?
und was macht man, wenn "das Kind schon in den Brunnen gefallen ist"?
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@ Ciara:
@ elli
Tja, ich würde ja sagen wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist würde ich mich einfach ruhig verhalten und hoffen dass es nie auffällt, aber richtig ist das vermutlich nicht wirklich. Wie die Berichtigung dann zu laufen kann kann ich nicht sagen, weil ihr die vom Mdt. gezahlte Steuer ja ebenfalls bereits weitergeleitet habt und dann hier eine Berichtigung erfolgen müsste... Am besten klärst du das mal mit deinen Chefs. Ich hatte meinem damals auch erklärt wie es jetzt richtig geht, davor hatten wir das auch vielfach falsch gemacht. Er hat gerne darauf verzichtet, dass dies alles im Nachhinein korrigiert wird, aber das musste eben er entscheiden, weil es ggf. ja seine Haftung ist.
Achja: und wie das mit einer Rechnung gehandhabt wird, an der mehrere Mdt. beteiligt sind kann ich nicht sicher sagen. Ich würde aber dazu tendieren dass in diesem Sonderfall die Rechnung insgesamt wohl mit Steuer auszustellen ist, wenn die Mehrzahl der Mdt. den Sitz in Deutschland hat. Denn nach § 3a Abs. 1 UStG ist ja eigentlich der Ort der sonstigen Leistung zwischen Privatperson und Unternehmen am Sitz des Unternehmens (also bei euch in D, die Ausnahmeregelung gilt ja nur hinsichtlich Drittland, also außerhalb der EU).
Mag ja sein, ich hab damit aber in der Praxis auch kaum zu tun. Aber ich hab es mal gelernt. Und ein Blick ins Gesetz erleichert die Rechtsfindung ungemeint... zumindest erwarte ich das doch von einem Anwalt, oder? Was rät er seinen Mandanten denn in komplizierten Fragen mit denen er bisher nicht konfrontiert war? Sagt er da auch, dass er keine Ahnung hat, weil er damit bisher noch nichts zu tun hatte?? ... sorry, aber sowas ärgert mich!Sein Kommentar war, dass er damit in der Praxis nichts zu tun hatte bisher.
@ elli
Tja, ich würde ja sagen wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist würde ich mich einfach ruhig verhalten und hoffen dass es nie auffällt, aber richtig ist das vermutlich nicht wirklich. Wie die Berichtigung dann zu laufen kann kann ich nicht sagen, weil ihr die vom Mdt. gezahlte Steuer ja ebenfalls bereits weitergeleitet habt und dann hier eine Berichtigung erfolgen müsste... Am besten klärst du das mal mit deinen Chefs. Ich hatte meinem damals auch erklärt wie es jetzt richtig geht, davor hatten wir das auch vielfach falsch gemacht. Er hat gerne darauf verzichtet, dass dies alles im Nachhinein korrigiert wird, aber das musste eben er entscheiden, weil es ggf. ja seine Haftung ist.
Achja: und wie das mit einer Rechnung gehandhabt wird, an der mehrere Mdt. beteiligt sind kann ich nicht sicher sagen. Ich würde aber dazu tendieren dass in diesem Sonderfall die Rechnung insgesamt wohl mit Steuer auszustellen ist, wenn die Mehrzahl der Mdt. den Sitz in Deutschland hat. Denn nach § 3a Abs. 1 UStG ist ja eigentlich der Ort der sonstigen Leistung zwischen Privatperson und Unternehmen am Sitz des Unternehmens (also bei euch in D, die Ausnahmeregelung gilt ja nur hinsichtlich Drittland, also außerhalb der EU).
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