...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Coco Lores
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#21
14.08.2012, 09:40
sunshine24 hat geschrieben:Coco Lores hat geschrieben:Hab das wegen der Terminsgebühr auch nochmal nachgelesen, aber ich hab das so verstanden, dass das vorher beantragt werden muss also in der Klage schon drinstehen muss oder nicht? Und wenn das nicht beantragt war und trotzdem ein Vergleich ohne Termin stattgefunden hat dann würde die TG nicht anfallen oder?
Ich versteh jetzt nicht, was du meinst. Also in der Klage muss nix beantragt werden. Wir ein Vergleich zwischen den Parteien geschlossen, beantragt man bei Gericht die Feststellung des Vergleichs gem. § 278 Abs. 6 ZPO.
Unter Nr. 3101, Nr. 2 steht: soweit lediglich
beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen oder festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO) oder soweit lediglich Verhandlungen vor Gericht zur Einigung über solche Ansprüche geführt werden
Das meinte ich damit!
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
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sunshine24
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#22
14.08.2012, 09:44
Bei der Nr. 3101 geht es um die Verfahrensgebühr, nicht um die Terminsgebühr
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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Coco Lores
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#23
14.08.2012, 09:47
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
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Dani91
#24
14.08.2012, 09:53
Es hat doch gar kein Termin stattgefunden. Entsteht die Gebühr trotzdem?
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Liesel
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#25
14.08.2012, 09:54
Natürlich, der Vergleich ist doch protokolliert worden.
3104 Abs. 1:
Die Gebühr entsteht auch, wenn
1.in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird,
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(UNHEILIG)
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Dani91
#26
14.08.2012, 09:59
Super,
, habe ich überlesen, die anderen Fälle hatte ich in meinem RVG bereits rot markiert.