Hallo, an alle Arbeitswütigen,
ich habe folgendes Problem. Bin schon seit langer Zeit aus dem Notariat raus. Ich soll jetzt heute eine Grundschuldbestellung vorbereiten. Diese wird für die Finanzierung benötigt. Im Vertrag wurde eine Belastungsvollmacht erteilt. Wenn ich jetzte die Grundschuld nach Beurkundung ausfertige, muss ich doch die Belastungsvollmacht mit an die GS-Urkunde siegeln. Muss das eine beg. Abschrift oder eine Teilausfertigung sein?
Grundschuld mit Belastungsvollmacht
eine auszugsweise begl. Kopie ohne Auflassung, es ist ausreichend, wenn diese nur der vollstreckbaren Ausfertigung beigefügt wird.
Du mußt jedoch nachsehen, ob in der Grundschuldurkunde die wohl bei der Belastungsvollmacht bestehenden Sicherungsabreden wiederholt werden müssen.
Du mußt jedoch nachsehen, ob in der Grundschuldurkunde die wohl bei der Belastungsvollmacht bestehenden Sicherungsabreden wiederholt werden müssen.
Also: Die Urkunde, auf die sich die Belastungsvollmacht bezieht, ist doch sicherlich in der Grundschuldbestellungsurkunde erwähnt. D.h., in der GS-Urkunde steht doch bestimmt drin, dass XX nicht nur in eigenem Namen, sondern auch kraft Belastungsvollmacht gemäß KV vom ..., UR ...., für YY handelt.
Der KV, in der diese Belastungsvollmacht enthalten ist, wird wahrscheinlich schon beim GB-Amt wegen Eintragung einer AV sein? Davon gehe ich aus. Also einfach Ausfertigungen der GS-Urkunde an die Beteiligten, an das GB-Amt und fertig.
Die finanzierenden Banken verlangen nicht die Aushändigung des KVes, in der die Belastungsvollmacht steht. Meistens haben die finanzierenden Banken (jedenfalls machen wir das so) von dem Käufer (=Darlehensnehmer) schon eine begl. Kopie des KVes erhalten, aus der sich dann auch die Belastungsvollmacht ergibt.
Jedenfalls muss diese Belastungsvollmacht nicht an die GS-UR geheftet werden.
Der KV, in der diese Belastungsvollmacht enthalten ist, wird wahrscheinlich schon beim GB-Amt wegen Eintragung einer AV sein? Davon gehe ich aus. Also einfach Ausfertigungen der GS-Urkunde an die Beteiligten, an das GB-Amt und fertig.
Die finanzierenden Banken verlangen nicht die Aushändigung des KVes, in der die Belastungsvollmacht steht. Meistens haben die finanzierenden Banken (jedenfalls machen wir das so) von dem Käufer (=Darlehensnehmer) schon eine begl. Kopie des KVes erhalten, aus der sich dann auch die Belastungsvollmacht ergibt.
Jedenfalls muss diese Belastungsvollmacht nicht an die GS-UR geheftet werden.
- Lotti
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so machen wir das auch kordu. da eine ausfertigung des KV ja bereits beim GBA vorliegen müsste, wird auch keine belg. als anlage bei der GS benötigt.
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muss nicht, aber neuerdings wird das irgendwie für die Zustellung benötigt, darüber haben wir schonmal diskutiert, aber ich mache das auch nicht mit, da die Banken sowieso ne begl. extra bekommen
PS: es geht hier nicht um die Eintragung, sondern um die Zustellung, wenn später mal vollstreckt werden soll
PS: es geht hier nicht um die Eintragung, sondern um die Zustellung, wenn später mal vollstreckt werden soll
Man kann wohl davon ausgehen, dass wenn es zur ZV kommt der Käufer (Darlehensnehmer) zwischenzeitlich auch als Eigentümer in das GB eingetragen wurde. Und dann braucht man diesen m.E. Nachweis nicht (das war wohl früher interessant, als die Mitarbeiter in Vollmacht die GSen bestellt haben [incl. persönlicher Haftung für Darlehensnehmer] - die Zeiten sind ja vorbei; wir jedenfalls bestellen keine GSen mehr in Vollmacht).PS: es geht hier nicht um die Eintragung, sondern um die Zustellung, wenn später mal vollstreckt werden soll
- Lotti
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bei uns wurde das in der prüfung sogar bemängelt. wir dürfen keine belastungsvollmacht für uns mitarbeiter mehr mit den kaufvertrag nehmen. nur in besonderen ausnahmefällen. wir hatten es halt immer im vertrag, aber jetzt gar nicht mehr.
es darf jetzt wirklich nur der käufer für den verkäufer auftregen zur dinglichen belastung.
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Wir fügen der vollstreckbaren Ausfertigung den KV aufgrund der Entscheidung des BGH bei. Im Kammerreport 3/2007 Seite 48/49 ist hierzu ausgeführt.