Fahrtkosten Partei

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Liesel
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#1

09.07.2012, 15:06

Habe Festsetzung Parteikosten (Fahrtkosten und Entschädigung für Zeitversäumnis) beantragt. Jetzt bekomme ich den KfB und die Fahrtkosten wurden mit folgender Begründung abgesetzt:

"Die mit Schriftsatz vom ... geltend gemachten Parteikosten der Beklagten konnten nicht in voller Höhe anerkannt werden. Fahrtkosten gehören zu den Reisekosten, wobei der Begriff der Reise voraussetzt, daß die Grenzen der politischen Gemeinde, in der die Partei wohnt überschritten wird (Zöller, Kommentar zu § 91 ZPO, Rd.-Nr. 13, Stichwort: Reisekosten der Partei). Dies war hier nicht der Fall. Die Fahrtkosten waren daher abzusetzen."

Hab ich irgendwas verpaßt?
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gkutes

#2

09.07.2012, 15:09

what? das war doch grundsätzlich immer grad eben keine Voraussetzung??
gleich mal nachlesen gehen...
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Adora Belle
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#3

09.07.2012, 15:16

Ich habs grad nachgelesen, das steht da tatsächlich. Ich glaub es trotzdem nicht. Da steht auch nur "entsprechend Vorbemerkung im RVG". Wenn es im JVEG entsprechend geregelt sein soll, dann muß es eben drinstehen. Das tut es aber nicht. Mußt Du wahrscheinlich bei diesem einen Gericht jetzt akzeptieren, aber ansonsten würd ich weiter beantragen wie bisher.
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#4

09.07.2012, 15:40

Danke AB.

Auch wenn es mir widerstrebt, das hinzunehmen. :twisted:
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#5

09.07.2012, 16:09

Evtl steht in anderen ZPO-Kommentaren was anderes. Die hab ich aber nich. :-|
gkutes

#6

09.07.2012, 16:21

du könntest auch immer noch versuchen, zu argumentieren, dass im JVEG (im Gegensatz zum RVG) eben nicht der Begriff der Reise definiert ist
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#7

09.07.2012, 16:28

Ich hab mal zur empirischen Forschung die Frage im RPfl-Forum eingestellt. :wink:
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#8

09.07.2012, 16:33

:dankeschoen AB.
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#9

09.07.2012, 18:28

Das Thema ist schon mal diskutiert worden, ich meine im anderen Forum. Die Überschreitung der Gemeindegrenze gilt für RA-Reisekosten, aber NICHT für Parteikosten. Das ist in einer Berliner Entscheidung mal herausgearbeitet worden, die ich suchen müsste. Der Kommentar, so es dort wie oben erwähnt formuliert ist, liegt daneben.

Edith:
Die Entscheidungen zugunsten der Parteireisekosten auch innerhalb der Gemeindegrenzen:
LG Berlin (Beschluss vom 06.02.2008 - 82 T 287/07 = AGS 2008, 515 = RVGreport 2008, 268) und das AG Limburg (Beschluss vom 16.09.2010 - 4 C 304/09 = AGS 2010, 568 = NJW-Spezial 2010, 732).
~ Grüßle ~
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#10

08.08.2012, 15:04

Ich habe hier gerade zwei Akten auf dem Tisch liegen, bei denen es um die Fahrtkosten der Partei geht. Ich wollte dazu jetzt keinen neuen Thread aufmachen, sondern packe das mal hier rein, weil’s zur Überschrift passt, auch wenn es um etwas andere Fragen geht.

1)
Wir haben Parteireisekosten abgerechnet und sind dafür von den Kilometern ausgegangen, die der Routenplaner ausgeworfen hat. Nun teilt uns das Gericht mit, dass man aber auch eine 3 km kürzere Strecke fahren könnte und fordert uns auf, den Antrag zu berichtigen.

Ich habe das mal nachgeguckt: Wir waren von der laut Routenplaner "günstigsten" Strecke ausgegangen, nämlich über eine Autobahn, die tatsächlich einen Bogen macht. Deshalb geht’s da zwar schneller, ist aber wirklich 3 km weiter.

Ist die Partei tatsächlich verpflichtet, den kürzesten Weg zu nehmen?

Um die insgesamt 6 km in diesem Fall wollen wir uns nicht streiten. Aber es würde mich schon interessieren, ob ich in Zukunft immer irgendwelche alternativen Routen angucken muss, um die kürzeste rauszufinden.

---

2)
Anderer Fall, anderes aber doch ähnliches Problem:

Chef und Mandant haben den Termin gemeinsam wahrgenommen. Chef ist bei Mandant mitgefahren, der hat dafür extra einen Umweg von ca. 20 km gemacht, um Chef vom Büro abzuholen.

Was mache ich denn da geltend? Fahrtkosten des Anwalts gab es ja nicht (keine Benutzung des eigenen Fahrzeugs). Fahrtkosten des Mandanten direkt zum Gericht wären weniger gewesen, als die tatsächlichen Kosten.

Ich habe in den Antrag jetzt vorbereitet aber noch nicht rausgeschickt. Reingeschrieben habe ich die tatsächlichen Kosten und dazu erläutert, dass der Mandant von A (Wohnsitz) über B (Kanzleisitz) nach C (Gerichtsort) angereist ist, um den Prozessbevollmächtigten mitzunehmen.

Meint ihr das geht, oder wird sowas generell nicht festgesetzt, bzw. sollte ich noch irgendwas dazu schreiben? (Normalerweise würd ich den Antrag einfach rausschicken, aber es ist dasselbe "pingelige" Gericht wie in Fall 1 und ich habe eigentlich keine Lust auch da wieder eine Berichtigungsaufforderung zu kriegen…)
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