Drittschuldner im Ausland

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Ali71
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#1

19.05.2010, 14:40

Hallo ihr Lieben,
ich habe einen Schuldner, der in Deutschland wohnt und einen Drittschuldner, der seinen Firmensitz in Luxemburg (Paypal) hat. Wisst ihr evtl. ob ich eine Möglichkeit habe, dort zu pfänden. Ich hatte einen ganz normalen Pfüb in Deutschland beantragt. Jetzt sagte mir eben der zuständige Rechtspflege (nachdem ich endlich mal nach Monaten dort angerufen habe und vorher auch drei schrifltiche Sachstandsanfragen nichts gebracht haben), dass er keinen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen könne, weil der Drittschuldner im Ausland sitzt. Na prima! Nun ja, was kann ich machen?
:thx
Ali
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cosmicmoon
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#2

27.05.2010, 17:18

Er kann schon einen PfÜB erlassen, Hoheitsakt ist das Arrestatorium. Zustellung erfolgt im Parteibetrieb (Art. 14 EuZustVO) an den Drittschuldner. Doch das bringt zur Zeit nicht viel, weil der PfÜB nach deutschem Recht erlassen werden würde und somit in Luxemburg keinerlei rechtliche Wirkung entfalten würde und sich die Luxemburger nicht daran halten müssen.

Hier hilft aber die Pfändung direkt in Luxemburg :-) Die haben da einiges an Formularen. Am besten Du fragst hier:

Beratung im Rahmen der Eintreibung von Schulden
Chambre de commerce (Handelskammer),
7, rue Alcide de Gasperi
L-2981 Luxembourg
Tel. : 00352 42 39 39 1
Fax. : 00352 43 83 26
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Badeschlappe26
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#3

17.11.2010, 15:56

Gibts bei der Sache was Neues? Würde mich mal interessieren.
Es grüßt

die Schlappe
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schindler1
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#4

08.02.2012, 08:25

Hallo zusammen,

würde gern eine paypal-Pfdg. machen; hat schon jemand Erfahrungswerte?
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Bino
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#5

08.02.2012, 10:04

Ich habe vor langer Zeit einen PfÜB hier in Deutschland beantragt mit Drittschuldner Paypal in Luxemburg. Die Rechtspflegerin hat den PfÜb nach kurzer Rücksprache mit uns auch so erlassen und an einen GV in Luxemburg zur Zustellung übersandt. Der GV hat das dort aber nicht zugestellt und dem Gericht zurückgeschickt, weil die Anforderungen an einen europäischen Vollstreckungstitel nicht erfüllt waren (stimmte).
Ich habe mir vom Gericht den PfÜb zusenden lassen, um die Zustellung dann selbst vorzunehmen. Habe ich unserem "Haus-GV" geschickt, mit dem Hinweis, den PfÜb an Paypal mit Auslands-Einschreiben Rückschein zuzustellen und hab auf (wie von cosmicmoon schon erwähnt), Art. 14 EuZVO hingewiesen. GV hat zugestellt.

Paypal hat die Pfändung auch anerkannt, müssen sie aber nicht, wenn die Pfändung (so wie oben beschrieben) so beantragt wurde.
Paypal hält sich allerdings an keine Fristen, die Bearbeitungszeiten sind unendlich lang, aber ich war schon froh, dass die das anerkannt haben und es war mit dem Mandanten so abgesprochen, dass wir das einfach so probieren.

Um die Pfändung halbwegs wirksam zu machen (so GVin aus Luxemburg) müsste wenigstens der Titel in Luxemburg anerkannt werden. Richtiger wäre es aber noch, mit einem anerkannten Titel die Pfändung direkt in Luxemburg zu beantragen, denn nur dann muss der DS sie tatsächlich beachten.

Als Adresse von Paypal habe ich angegeben:
PayPal (Europe) S.àr.l & Cie, S.C.A., 22- 24 Boulevard Royal, L-2449 Luxemburg.

Ach so, Paypal hat das Konto zwar für den Schuldner eingeschränkt und wollte dies erst wieder aufheben, wenn unsere Forderung beglichen ist, leider kam aber kein Geld, weil der Schuldner nicht mehr Paypal benutzt, sondern das Zahlsystem "Iclear". Ist das gleiche in Grün, nur in Brüssel.
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
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#6

08.02.2012, 10:08

hier wäre doch dann am besten, dem Schu. den Pfüb gar nicht zustellen zu lassen (falsche Adresse angeben), damit er davon gar keinen Wind bekommt und sein Konto bei paypal auflädt, oder?
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Bino
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#7

08.02.2012, 10:11

Das bekommt er doch trotzdem mit, wenn PayPal sein Konto einschränkt und er darüber nicht mehr wie gewohnt verfügen kann, denke ich jedenfalls.
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#8

08.02.2012, 10:14

ja, aber die Zustellung des Pfüb`s würde ihn ja schon mal vorwarnen und er würde dann das Geld schon früher zurückhalten und ggfs. nicht mehr an paypal anweisen.
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#9

09.07.2012, 15:01

@Bino: Darf ich mal fragen, wie Du den Anspruch bezeichnet hast, um das Guthaben zu pfänden?
Den üblichen Text zur Kontopfändung kann ich wohl eher nicht nehmen, oder?

Weiteres Suchen hat mich überzeugt - der "normale" Text der Kontopfändung geht auch bei Paypal.

Wenn die Mandanten mitspielen, probiere ich das in Kürze mal.
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#10

17.10.2012, 14:01

Bino hat geschrieben:Ich habe vor langer Zeit einen PfÜB hier in Deutschland beantragt mit Drittschuldner Paypal in Luxemburg. Die Rechtspflegerin hat den PfÜb nach kurzer Rücksprache mit uns auch so erlassen und an einen GV in Luxemburg zur Zustellung übersandt. Der GV hat das dort aber nicht zugestellt und dem Gericht zurückgeschickt, weil die Anforderungen an einen europäischen Vollstreckungstitel nicht erfüllt waren (stimmte).
Ich habe mir vom Gericht den PfÜb zusenden lassen, um die Zustellung dann selbst vorzunehmen. Habe ich unserem "Haus-GV" geschickt, mit dem Hinweis, den PfÜb an Paypal mit Auslands-Einschreiben Rückschein zuzustellen und hab auf (wie von cosmicmoon schon erwähnt), Art. 14 EuZVO hingewiesen. GV hat zugestellt.

Paypal hat die Pfändung auch anerkannt, müssen sie aber nicht, wenn die Pfändung (so wie oben beschrieben) so beantragt wurde.
Paypal hält sich allerdings an keine Fristen, die Bearbeitungszeiten sind unendlich lang, aber ich war schon froh, dass die das anerkannt haben und es war mit dem Mandanten so abgesprochen, dass wir das einfach so probieren.

Um die Pfändung halbwegs wirksam zu machen (so GVin aus Luxemburg) müsste wenigstens der Titel in Luxemburg anerkannt werden. Richtiger wäre es aber noch, mit einem anerkannten Titel die Pfändung direkt in Luxemburg zu beantragen, denn nur dann muss der DS sie tatsächlich beachten.

Als Adresse von Paypal habe ich angegeben:
PayPal (Europe) S.àr.l & Cie, S.C.A., 22- 24 Boulevard Royal, L-2449 Luxemburg.

Ach so, Paypal hat das Konto zwar für den Schuldner eingeschränkt und wollte dies erst wieder aufheben, wenn unsere Forderung beglichen ist, leider kam aber kein Geld, weil der Schuldner nicht mehr Paypal benutzt, sondern das Zahlsystem "Iclear". Ist das gleiche in Grün, nur in Brüssel.
Ich ergänze mal kurz mit meiner jüngsten Erfahrung dafür:
Habe nun meine erste Pfändung bei Paypal gemacht und einen klitzekleinen Erfolg errungen. Drei Wochen nach beantragter Zustellung an den Drittschuldner habe ich die Erklärung erhalten. Diese war sogar noch eine gute Woche mit der Post unterwegs, aber immerhin.

Guthaben ist da, aber um dies auszuzahlen, bittet P. noch um Informationen, unter andrem der Kopie eines gültigen Ausweises :shock: Wie der bei einer Kanzlei aussieht, ist mir schleierhaft.

Das Guthaben deckt zwar nicht mal die Kosten der Zustellung, aber erfolgreich finde ich es trotzdem.
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