Hallo,
ich habe hier ein ganz spezielles Problem und suche Rechtsprechung, die meine Meinung stützt, kann aber leider nichts finden.
Vielleicht kann mir jemand helfen oder hatte schon ein ähnliches Problem:
Es geht hier um drei Verfahren, die zu keiner Zeit verbunden wurden, die aber in einem Verfahren durch Vergleich erledigt wurden (alle Ansprüche waren anhängig!!!).
In den neuesten RVG Seminaren (Enders, Schneider) wurde die Meinung vertreten, dass dies dazu führt, in dem Verfahren, in dem entschieden wurde, aus dem addierten Wert aller Verfahren abzurechnen und die jeweils anderen Verfahren nach dem zu der Zeit anhängigen Wert (da dann natürlich ohne Einigungsgebühr). Diese Berechnung führt jedoch in den meisten Fällen zu einem höheren Ergebnis, da ich in dem einen Verfahren ja praktisch die Gegenstandswerte "doppelt" berechne.
Die nach obigem Schema gestellten Anträge wurden jetzt sowohl von der Gegenseite als auch vom Gericht bemängelt, da beide der Ansicht sind, es müsse über die 3101 abgerechnet werden und jedes Verfahren für dich betrachtet werden, da die Verfahren nicht verbunden seien.
Ich habe jedoch in meinen beiden letzten RVG Seminaren etwas anderes gelernt, habe jedoch keine Rechtsprechung hierzu, mit der ich meine Meinung jetzt stützen könnte.
Kann mir hier jemand helfen??
Ich hoffe ich habe mich einigermaßen verständlich ausgedrückt, ansonsten bitte einfach nachfragen...
Mehrvergleich mit anderweitig anhängigen Ansprüchen!!
- Adora Belle
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Die Berechnung laut Seminar kann m.E. nicht richtig sein. Das widerspricht allen Regeln des RVG. Jedenfalls sind doch die Vergütungsanteile, die auf die mitverglichenen Gegenstände entfallen, bei der Abrechnung dieser Verfahren wieder anzurechnen. Am Ende darf für einen Gegenstand nicht mehr abgerechnet werden, als für diesen allein anfallen kann.
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Ich finde es schon irgendwie einleuchtend.
Ich bekomme eine Ladung im Verfahren x, verhandele im Termin dann aber über Verfahren x, y und z. Dann muß ja hier schon mal eine höhere Verhandlungsgebühr entstehen, als nur über Verfahren x.
Und wenn ein Vergleich zustande kommt, gilt für die Einigungsgebühr dasselbe...
Die Verfahrensgebühren in den Verfahren y und z bleiben dann natürlich daneben bestehen.
Ich bekomme eine Ladung im Verfahren x, verhandele im Termin dann aber über Verfahren x, y und z. Dann muß ja hier schon mal eine höhere Verhandlungsgebühr entstehen, als nur über Verfahren x.
Und wenn ein Vergleich zustande kommt, gilt für die Einigungsgebühr dasselbe...
Die Verfahrensgebühren in den Verfahren y und z bleiben dann natürlich daneben bestehen.
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Ich hab es letztens so gemacht:
Verfahren mit Vgl.
1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV (Wert: 108.311,88 Euro)
0,8 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG, Nrn. 3101 Nr. 2, 3100 VV (Wert: 55.922,24 Euro)
Angleich gem. § 15 III RVG
1,2 Terminsgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3104 VV (Wert: 164.234,12 Euro) beide Verfahren zusammengerechneter Streitwert, ist aber wohl ein Einzelfall, in dem Fall gewesen
1,0 Einigungsgebühr §§ 2, 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV (Wert: 164.234,12 Euro)
Verfahren, das mit erledigt wurde:
1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV (Wert: 55.922,24 Euro)
abzgl. Anrechnung gem. Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 3101 VV RVG
Verfahren mit Vgl.
1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV (Wert: 108.311,88 Euro)
0,8 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG, Nrn. 3101 Nr. 2, 3100 VV (Wert: 55.922,24 Euro)
Angleich gem. § 15 III RVG
1,2 Terminsgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3104 VV (Wert: 164.234,12 Euro) beide Verfahren zusammengerechneter Streitwert, ist aber wohl ein Einzelfall, in dem Fall gewesen
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Verfahren, das mit erledigt wurde:
1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV (Wert: 55.922,24 Euro)
abzgl. Anrechnung gem. Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 3101 VV RVG
Der Zweifel raubt uns, was wir gewinnen könnten, wenn wir nur wagen würden. [William Shakespeare]
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Das was Du da berechnest, ist doch auch genau das, was das Gericht fordert.
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Also ich hab das so verstanden, dass die Verfahren, wo der Vergleich nicht gemacht wurde, lediglich mit 0,8 nach 3101 abgerechnet werden sollen und es in dem Vergleichsverfahren keinen Mehrwert Verfahrensgeb. und Einigungsgebühr geben soll.Die nach obigem Schema gestellten Anträge wurden jetzt sowohl von der Gegenseite als auch vom Gericht bemängelt, da beide der Ansicht sind, es müsse über die 3101 abgerechnet werden und jedes Verfahren für dich betrachtet werden, da die Verfahren nicht verbunden seien.
Der Zweifel raubt uns, was wir gewinnen könnten, wenn wir nur wagen würden. [William Shakespeare]