GBO § 67; AO § 310
Das Recht des Gläubigers einer Briefgrundschuld, nach Kraftloserklärung des bisherigen Briefs die Erteilung eines neuen zu beantragen, geht mit Erlass der Pfändungsverfügung nach § 310 AO auf den Pfandgläubiger über. Einer zusätzlichen Pfändung dieses Rechts bedarf es nicht.
- BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012, V ZB 308/10 -
S. Geiselmann
Pfändung Antragsrecht Grundschuldbrief
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Fall:
Gläubiger pfändet durch Pfüb beim Drittschuldner im Grundbuch die eingetragene Briefgrundschuld des Schuldners.
Schuldner behauptet Briefgrundschuld abgetreten zu haben an XY. XY behauptet keinen Brief zu haben, sondern Schuldner. Es gibt keinen Nachweis nichts... was kann ich tun?
Gläubiger pfändet durch Pfüb beim Drittschuldner im Grundbuch die eingetragene Briefgrundschuld des Schuldners.
Schuldner behauptet Briefgrundschuld abgetreten zu haben an XY. XY behauptet keinen Brief zu haben, sondern Schuldner. Es gibt keinen Nachweis nichts... was kann ich tun?
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Hallo,
der GV ist mit der Wegnahme des Grundschuldbriefes zu beauftragen, § 883 Abs. 1 ZPO.
Ist dies erfolglos hat der Schuldner die EV nach Absatz 2 abzugeben.
S. Geiselmann
der GV ist mit der Wegnahme des Grundschuldbriefes zu beauftragen, § 883 Abs. 1 ZPO.
Ist dies erfolglos hat der Schuldner die EV nach Absatz 2 abzugeben.
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Wegnahme und/oder EV gegenüber Schuldner ... danke!
hat man gegenüber XY auch Rechte irgendetwas zu veranlassen, falls dieser den Brief hat?
hat man gegenüber XY auch Rechte irgendetwas zu veranlassen, falls dieser den Brief hat?
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Hallo,
wenn die Abtretung und Briefübergabe vor der Pfändung bewirkt wurde, geht die Pfändung der Grundschuld ins Leere.
Dann könnte der Rückgewährsanspruch gepfändet werden gegenüber XY.
S. Geiselmann
wenn die Abtretung und Briefübergabe vor der Pfändung bewirkt wurde, geht die Pfändung der Grundschuld ins Leere.
Dann könnte der Rückgewährsanspruch gepfändet werden gegenüber XY.
S. Geiselmann
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Hallo,
bei § 883 ZPO lautet der Titel auf Herausgabe einer Sache. Es handelt sich um keine Geldvollstreckung.
Bei § 836 ZPO wird in Urkunden oder eV vollstreckt, die der Gläubiger für seinen PfüB benötigt, zur Geltendmachung der Forderung.
S. Geiselmann
bei § 883 ZPO lautet der Titel auf Herausgabe einer Sache. Es handelt sich um keine Geldvollstreckung.
Bei § 836 ZPO wird in Urkunden oder eV vollstreckt, die der Gläubiger für seinen PfüB benötigt, zur Geltendmachung der Forderung.
S. Geiselmann