Rückforderung Vorschuss vom RA

In diesen Bereich können alle Beiträge und Fragen zu Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe geschrieben werden.
Sonea

#1

31.05.2012, 11:11

Hallo und guten Morgen.

Nächste Woche möchte eine "Klientin" bei mir einen Klagantrag stellen (RASt.) und ich wollte die Leute vom Fach mal fragen, wie Ihr das seht:

(Sachvortrag von der Klientin)
RA wird beauftragt, einen Rechtsstreit zu führen. RA soll PKH beantragen (und tut es auch) und als Motivationsvorschuss zahlt die Klientin 600 Euronen an den RA.
Nun ist wohl über die PKH noch nicht abschließend entschieden (ein Beschwerdeverfahren soll noch laufen), der RA rückt aber den Vorschuss nicht wieder raus.

Die Klientin gehört nicht zu den einfachsten Wesen unserer Spezies (und ich nehme _jeden_ Antrag auf, wenn drauf bestanden wird) - aber: MUSS der RA den Vorschuss denn zurückzahlen?
M. E. nicht.

Ich würde mich freuen, wenn Ihr mein Bauchgefühl ein wenig unterfüttern könntet - möglichst mit etwas Handfestem.

Bedankt!
tiko73

#2

31.05.2012, 11:23

Ich dachte immer, selbst wenn dann PKH gewährt wird, wird der Vorschuss auf die Differenz von Wahl- und PKH-RA-Kosten verrechnet. Von daher würde ich dazu tendieren, dass der RA nicht (oder zumindest nicht alles) zurückzahlen muss, wenn der SW höher als 3.000,00 € ist.
Ich frage mich auch, wie jemand, der PKH möchte, "mal eben so" 600,00 € Vorschuss aufbringen kann.
Zuletzt geändert von tiko73 am 31.05.2012, 11:27, insgesamt 1-mal geändert.
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#3

31.05.2012, 11:25

M.E. darf der RA wegen 58 Abs. 2 RVG den Vorschuß gar nicht zurückzahlen.
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#4

31.05.2012, 11:28

Wie jetzt, rausrücken? Warum sollte er? Der RA ist da wie die Staatskasse. Was er einmal hat, gibt er so schnell nicht mehr her.
Sonea

#5

31.05.2012, 11:34

@ Adora Belle:

Eben. Ich teile ja Eure Meinung. Hat er nicht auch sowas wie ein Zurückbehaltungsrecht?!
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#6

31.05.2012, 11:37

Nee, ich versteh schon gar nicht, warum er überhaupt was zurückzahlen soll. Es wurde ein Vorschuß auf die angefallenen bzw. voraussichtlich anfallenden Gebühren geleistet. Das ist möglich (und für den RA sinnvoll), solange keine PKH gewährt ist. Wenn PKH bewilligt ist, darf keine Zahlung vom Mandanten mehr verlangt werden. Aber was gezahlt wurde, bleibt doch dort, wo es ist. Da ist schlichtweg nix mit Rückzahlung.
Sonea

#7

31.05.2012, 11:42

:)
Danke für die Bestätigung des Bauchgefühls.
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#8

31.05.2012, 11:50

Verrätst Du uns auch noch, wer aufgrund welcher Anspruchsgrundlage (oder Vorschrift oder was auch immer) meint, da müßte Geld zurückfließen? Ich kann das ehrlich nicht nachvollziehen.
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#9

31.05.2012, 11:56

tiko73 hat geschrieben:Ich dachte immer, selbst wenn dann PKH gewährt wird, wird der Vorschuss auf die Differenz von Wahl- und PKH-RA-Kosten verrechnet. Von daher würde ich dazu tendieren, dass der RA nicht (oder zumindest nicht alles) zurückzahlen muss, wenn der SW höher als 3.000,00 € ist.
Ich frage mich auch, wie jemand, der PKH möchte, "mal eben so" 600,00 € Vorschuss aufbringen kann.
Das geht mir genauso und bin ebenfalls der Meinung, dass er den Vorschuss auf die Differenz zwischen PKH- und Wahlanwaltsgebühren verrechnen kann und auf darf. Von daher ist es legitim, dass er den Vorschuss vorerst noch einbehält, bis über den PKH-Antrag entschieden wurde.

lg
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#10

31.05.2012, 12:02

Warum denn vorerst? Neeneenee, hier läuft was grundsätzlich schief. Es wird nichts zurückgezahlt. Wenn PKH bewilligt wird, wird verrechnet, zunächst auf die ggf. vorhandene Differenz, der Rest halt auf den Rest. Dann gibt es nur noch das aus der Staatskasse, was fehlt.
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