Sachverhalt:
Wir vertreten Kläger in eine Klage auf Herausgabe einer Domain.
Kurz nach Klageerhebung Erledigung durch Herausgabe (Löschung in diesem Fall); anschließend Erledigungserklärung von uns an das Gericht.
Beklagter erklärt ebenfalls für erledigt und anerkennt die miteingeklagten vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Es ergeht sodann Anerkenntnisurteil über die außergerichtlichen Kosten.
Nun ist die Frage, auf welchen Gegenstandswert es eine Terminsgebühr nach 3104 Nr. 1. VV gibt.
Nach dem reinen Wortlaut sind die Voraussetzungen hierfür erfüllt sein. Es liegt eine Entscheidung nach § 307 ZPO vor. Wenn ich die Nr. 3104 nun beim Wort nehme, entsteht in diesem Verfahren nun eine Terminsgebühr. Allerdings ist ja im Zeitpunkt des Anerkenntnisurteils die Hauptsache schon für erledigt erklärt gewesen. Damit ist das Verfahren dann nur wegen der Kosten anhängig und ich kann nur noch hierfür die TG verdienen???
Ich suche noch Argumenten für die Terminsgebühr auf den vollen GW, da dieser bei einer Domainstreitigkeit schön hoch ist. Da die RS sowieso schon die ganze Zeit rumzickt, wird diese die TG vermutlich ohne Begründung absetzen, daher wäre es ganz hilfreich, hier ein bisschen Argumentationsmaterial zu haben. Mir fällt nur leider nichts ein und Entscheidungen hierzu finde ich auch keine.
Ich versuchs erstmal so im KFB und bei der RS. Vielleicht hat ja bis dahin irgendjemand eine gute Begründung.
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