Hallo,
ich benötige mal wieder einen Rat!
Ich habe hier eine Schuldnerin die bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Gemäß Vermögensverzeichnis bezieht sie Arbeitslosengeld II; dies hat das Jobcenter uns auch bestätigt.
Ich schaue gern mal, ob die Schuldner bei XING, Facebook etc... eingetragen sind. Hier kriegt man doch noch die ein oder andere Info. Und siehe da, diese Schuldnerin gibt bei XING an, als freiberufliches Model zu arbeiten. Meine Frage: Reicht das für eine Nachbesserung bzw. erneute EV (§ 903 ZPO) aus? Es scheint mir so, als wenn sie nebenbei sich noch einige Groschen verdient und ich möchte so gern weiter noch ein bißchen Druck ausüben.
Würdet Ihr hier eine Nachbesserung oder erneute EV (§ 903 ZPO) versuchen??
Danke mal wieder für Eure Hilfe!!
Nachbesserung möglich??
Dies könnte nach meiner Einschätzung zur Glaubhaftmachung einer erneuten Abnahme reichen - soweit die Angabe aus der Zeit nach derabgenommenen EV stammen.
Wichtig wäre hier die genaue Quelle der Information anzugeben.
Wichtig wäre hier die genaue Quelle der Information anzugeben.
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- Registriert: 28.03.2010, 11:15
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Hallo,
Falsche Angaben
ZPO § 807
Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass der Schuldner versehentlich unzutreffende Angaben zum Drittschuldner einer im Vermögensverzeichnis genannten Forderung gemacht hat.
- BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011, I ZB 50/10 -
S. Geiselmann
Falsche Angaben
ZPO § 807
Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass der Schuldner versehentlich unzutreffende Angaben zum Drittschuldner einer im Vermögensverzeichnis genannten Forderung gemacht hat.
- BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011, I ZB 50/10 -
S. Geiselmann