Hallo,
ich hoffe jemand kann mir helfen.
Ich habe hier einen Schuldner, der Insolvenzverfahren beantragt hat, aber wohl vergessen hat, Restschuldbefreiungsantrag zu stellen
Jetzt ist das InsoVerfahren abgeschlossen (Zahlung 0,87 €) - keine Wohlverhaltensperiode, da Antrag fehlt.
Ich natürlich sofort vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszugs beantragt und auch erhalten. Das Problem ist, dass nur die Hauptforderung sowie Zinsen bis zur Verfahrenseröffnung festgestellt wurden. Was ist denn jetzt mit den weiteren Zinsen?
Ein Titel liegt nicht vor, Forderung wurde so angemeldet und auch festgestellt.
Und kann ich die Kosten der Forderungsanmeldung § 788 ZPO festsetzen lassen?
Vollstreckbare Ausfertigung Tabellenauszug Insolvenz
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Hallo Leute,
kann mir keiner helfen? Habe die Akte jetzt auf Wiedervorlage und leider immer noch keine Idee.
Müssen wir wirklich auf die Zinsen verzichten oder ist es vielleicht so, wie bei einem Vergleich, dass gesetzliche Zinsen auf jeden Fall anfallen.
Wäre super, wenn jemand schon mal so was gehabt hat.
kann mir keiner helfen? Habe die Akte jetzt auf Wiedervorlage und leider immer noch keine Idee.
Müssen wir wirklich auf die Zinsen verzichten oder ist es vielleicht so, wie bei einem Vergleich, dass gesetzliche Zinsen auf jeden Fall anfallen.
Wäre super, wenn jemand schon mal so was gehabt hat.
[color=#BF0000]Es ist unmöglich alles auf einmal zu machen, es ist aber möglich [u]etwas[/u] auf einmal zu machen.[/color]
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das Insolvenzverfahren hemmt die Verjährung, also auch der Zinsen
google mal ein wenig, da ich gerade keine Zeit habe.
Aber so wie ich im Hinterkopf habe, einfach die Zinsen aus der Hauptforderung ab Eröffnung weiter berechnen.
Im Zweifel meldet sich der Gerichtsvollzieher.
Das mit der Festsetzung weiß ich nicht.
google mal ein wenig, da ich gerade keine Zeit habe.
Aber so wie ich im Hinterkopf habe, einfach die Zinsen aus der Hauptforderung ab Eröffnung weiter berechnen.
Im Zweifel meldet sich der Gerichtsvollzieher.
Das mit der Festsetzung weiß ich nicht.
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Aber Hemmung der Verjährung tritt nur ein, sofern die Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet wurden. Aber: Natürlich kann man weitere Forderungen geltend machen, diese unterliegen aber dann der ganz normalen Verjährung.
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Ich würde sagen, dass du die vollstreckbare Ausfertigung der Tabelle nicht als Titel benötigst. Wenn der SN keine RSB beantragt hat und das Verfahren nun aufgehoben ist bestehen die Forderungen, die vor Insolvenz entstanden sind - weiterhin. Also alles ganz normal abzüglich der 0,87 €. So würde ich weiter machen.
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charlie333,
ich brauche die vollstreckbare Ausfertigung der Tabelle für die Zwangsvollstreckung, da wir ja vorher keinen Titel hatten.
ich brauche die vollstreckbare Ausfertigung der Tabelle für die Zwangsvollstreckung, da wir ja vorher keinen Titel hatten.
[color=#BF0000]Es ist unmöglich alles auf einmal zu machen, es ist aber möglich [u]etwas[/u] auf einmal zu machen.[/color]
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@charlie333:
Selbst wenn es vorher einen Titel gegeben hätte, kann nach Aufhebung des Verfahrens nur noch aus dem vollstreckbaren Tabellenauszug die Vollstreckung betrieben werden (§ 201 Abs. 2 InsO).
Selbst wenn es vorher einen Titel gegeben hätte, kann nach Aufhebung des Verfahrens nur noch aus dem vollstreckbaren Tabellenauszug die Vollstreckung betrieben werden (§ 201 Abs. 2 InsO).