Wir haben einen Vollstreckungsbescheid. Der Gegner hat Einspruch eingelegt. Im streitigen Verfahren ist ein Urteil ergangen, dass der Vollstreckungsbescheid teilweise aufrecht erhalten bleibt. Brauche ich von dem Urteil eine vollstreckbare Ausfertigung oder kann ich einfach aus dem VB mit angepasstem Forderungskonto vollstrecken?
Wenn der VB vollständig aufrecht erhalten bleibt brauche ich m.E. keine (ist bislang jedenfalls noch nie gefordert worden). Bei teilweiser Aufrechterhaltung bin ich mir grad nicht sicher...
Vollstreckbare Ausfertigung des Urteils notwendig
-
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 4848
- Registriert: 30.07.2007, 09:23
- Beruf: ReNo, Betriebswirtin Schwerpunkt Recht, Rechtsreferentin(FSH), angehende Bachelorette:-)
- Wohnort: NRW
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
solltest den Urteilsspruch mal einstellen, vielleicht hilft dieses bei der Beantwortung
- Master24
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 995
- Registriert: 06.04.2006, 23:16
- Beruf: ReFa | Team Coordinator | LL.B.
- Software: Andere
- Wohnort: Grafing bei München
Meines Erachtens nicht, da das Urteil für sich genommen auch nicht vollstreckt werden könnte. Dein teilweise vollstreckbarer Titel bleibt der Vollstreckungsbescheid. Einfach das Urteil dem VB beiheften, Forderungskonto an die im Urteil genannten Maßgaben anpassen und man wäre soweit. Höchstens noch, wenn im Urteil keine vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet wird, die der VB selbst ja sowieso innehat, dann müsste man natürlich noch schnell einen Rechtskraftvermerk von der Geschäftsstelle erteilen lassen (§ 706 ZPO) - spätestens dann aber kann's losgehen.
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
- misspinky1984
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2175
- Registriert: 12.03.2007, 17:16
- Beruf: Gepr. ReFaWi
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Bärlin
mrsgoalkeeper, ich handhabe das auch so wie Master24.
Achte auf deine Gedanken, denn sie werden Worte.
Achte auf deine Worte, denn sie werden Handlungen.
Achte auf deine Handlungen, denn sie werden Gewohnheit.
Achte auf deine Gewohnheiten, denn sie werden dein Charakter.
Achte auf deinen Charakter, denn er wird dein Schicksal.
Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
Achte auf deine Worte, denn sie werden Handlungen.
Achte auf deine Handlungen, denn sie werden Gewohnheit.
Achte auf deine Gewohnheiten, denn sie werden dein Charakter.
Achte auf deinen Charakter, denn er wird dein Schicksal.
Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.