Liebe Forenos,
bitte helft mir bei folgendem Sachverhalt:
Urteil 1. Instanz: Beklagte werden verurteilt, xy an Kläger zu zahlen
Die Beklagten zahlen und gehen dann in Berufung.
Urteil 2. Instanz: Auf die Berufung wird das Urteil ... abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Haben die Beklagten damit einen vollstreckungsfähigen Titel? Ich glaube nicht.
vollstreckungsfähiger Inhalt des Urteils?
- Master24
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Njain:
Ein die Klage abweisendes Urteil ist für die Beklagten nur hinsichtlich seiner Kosten(grund)entscheidung "vollstreckbar." Vollstreckungsfähig ist die an sich aber nicht, vielmehr ist sie Grundlage für das spätere Kostenfestsetzungsverfahren.
Die Beklagten haben bereits gezahlt, hierfür bestand aber nach der Berufungsentscheidung für sie allerdings kein Grund, so dass m. E. die Gegenseite auf Grundlage der ungerechtfertigten Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet ist. Da die Angelegenheit bereits in 2. Instanz entschieden wurde, haben die auf der Gegenseite auch Anwälte. Die werden diese Argumentation vermutlich verstehen.
Sollten die eigenen Mandanten auf ein vorläufig vollstreckbares Urteil hin während einer Rechtsmittelinstanz die Vollstreckung befürchten, macht es zuweilen mehr Sinn, entweder mit einem unabhängigen Rechtsanwalt einen Treuhandvertrag zu schließen oder, wer gern den juristisch ganz sauberen Weg macht, vertraut die Kohle dem Rechtspfleger bei der Hinterlegungsstelle seines Amtsgerichtes an mit der Verfügung, nur auszuzahlen an den, der als "Sieger vom Platz" geht. Dann stellen sich solche Fragen auch weniger.
Liebe Grüße
Ein die Klage abweisendes Urteil ist für die Beklagten nur hinsichtlich seiner Kosten(grund)entscheidung "vollstreckbar." Vollstreckungsfähig ist die an sich aber nicht, vielmehr ist sie Grundlage für das spätere Kostenfestsetzungsverfahren.
Die Beklagten haben bereits gezahlt, hierfür bestand aber nach der Berufungsentscheidung für sie allerdings kein Grund, so dass m. E. die Gegenseite auf Grundlage der ungerechtfertigten Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet ist. Da die Angelegenheit bereits in 2. Instanz entschieden wurde, haben die auf der Gegenseite auch Anwälte. Die werden diese Argumentation vermutlich verstehen.
Sollten die eigenen Mandanten auf ein vorläufig vollstreckbares Urteil hin während einer Rechtsmittelinstanz die Vollstreckung befürchten, macht es zuweilen mehr Sinn, entweder mit einem unabhängigen Rechtsanwalt einen Treuhandvertrag zu schließen oder, wer gern den juristisch ganz sauberen Weg macht, vertraut die Kohle dem Rechtspfleger bei der Hinterlegungsstelle seines Amtsgerichtes an mit der Verfügung, nur auszuzahlen an den, der als "Sieger vom Platz" geht. Dann stellen sich solche Fragen auch weniger.
Liebe Grüße
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Danke, Master 24, aber hier geht es nicht um Vermeidung einer solchen Situation, sondern wir haben die Kläger vertreten und es geht mir nur darum, vor der Vollstreckung durch die Beklagten in die Hauptforderung derzeit sicher zu sein - demnächst haben wir eine Aufrechnungslage und da wollen wir hin! Dass grundsätzlich der Bereicherungsanspruch besteht, ist klar.
Grüße - sansibar
DARKNESS IS A STATE OF MIND
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