Folgender Sachverhalt liegt meiner Frage zugrunde:
Gegenseite hat Klage eingereicht. Es gibt 6 Beklagte. Wir vertreten Beklagte 1, 2, und 5.
Klage hatte sinngemäß folgende Klageanträge:
1) Beklagte zu 1,3,4,5,6 werden verurteilt 13.545,00 EUR zu zahlen.
2) Beklagten zu 2,3,4,5,6 werden verurteilt 1.080,00 EUR zu zahlen.
...
Nach Termin wurde sodann ein Vergleich geschlossen. Die Kosten wurden komplett der Klägerin auferlegt.
Strw. wurde auf 14.625,00 EUR festgesetzt.
Wir haben nun KfA wie folgt gestellt:
Gegenstandswert: 14.625,00 EUR
Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 1,9 1.075,40 EUR
- Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG um 0,6 wegen 3 Auftraggebern -
Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 1,2 679,20 EUR
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn.
1003, 1000 VV RVG 1,0 566,00 EUR
Geschäftsreise, Benutzung des eigenen Kfz Nr. 7003 VV RVG 1/1 73,80 EUR
Kfz-Benutzung am 29.11.2011 246,00 km Hin- und Rückweg x 0,30 EUR
Geschäftsreise, Tage- und Abwesenheitsgeld für bis zu vier
Stunden Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG 1/1 20,00 EUR
Zwischensumme der Gebührenpositionen 2.414,40 EUR
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme netto 2.434,40 EUR
0 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 00,00 EUR
zu zahlender Betrag 2.434,40 EUR
Das Gericht teilt jetzt jedoch Folgendes mit:
"Bitte beachten Sie, dass lediglich die Beklagte zu 1 und 5 hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und 2 vertreten wurden.
Der Klageantrag zu 1 mit einem Strw. vom 13.545,00 EUR richtet sich hingegen nicht gegen die Beklagte zu 2.
Im Ergebnis ist daher eine 0,3 Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG aus 14.625,00 EUR und hinsichtlich der Beklagten zu 2 eine weitere 0,3 Gebührenerhöhung aber nur aus 1.080,00 EUR angefallen."
M. E. können doch nicht zwei verschiedenen Gebührenerhöhungen in einen KfA oder?
Ich würde das wie folgt abrechnen:
1,3 VG aus 14.625,00 EUR
0,3 Erhöhung aus 14.625,00 EUR
(für Beklagte zu 1 und 5)
1,3 VG aus 1.080 EUR
(für Beklagte zu 2)
Vgl. § 15 III RVG
Mach man das so oder nimmt man wirklich zwei Gebührenerhöhungen so wie nachfolgend:
1,3 VG aus 14.625,00 EUR
0,3 Erhöhung aus 14.625,00 EUR
0,3 Erhöhung aus 1.080,00 EUR
Ich bitte um schnelle Hilfe. Danke !!!