Kannst Du bitte das Ergebnis hier dann reinstellen?
Ich habe die von 13 zitierte Entscheidung so verstanden, dass es sich dort um eine tatsächliche Zweigstelle handelt - also ein RA, der zwei Büros unterhält.
"...Bereits die gesetzliche Regelung zeigt deshalb, dass der Rechtsanwalt nur eine Kanzlei unterhalten kann. Diese Auffassung wird auch belegt durch die Abgrenzung in § 29 a BRAO, der ausdrücklich von weiteren "Kanzleien" in anderen Staaten spricht. Die Zweigstelle ist daher zwar nicht zwingend als der Kanzlei nachgeordnet, jedoch als unselbständiger Bestandteil der Kanzlei anzusehen, die der Rechtsanwalt gegenüber der Rechtsanwaltskammer nach § 27 Abs. 1 BRAO mitgeteilt hat. Die Unselbständigkeit der Zweigstelle zeigt sich insbesondere auch darin, dass es im Belieben des Rechtsanwalts steht, in welchem Umfang er von seiner jeweiligen beruflichen Niederlassung Gebrauch macht. Eine bestimmte Anwesenheitsquote des Rechtsanwalts an dem einem oder dem anderen Ort fordert das Berufsrecht nicht."
Ich bin jetzt aber von einer Sozietät ausgegangen, die schlicht mehrere RAe an verschiedenen Orten zu sitzen hat. Zumindest entnehme ich das so Deinem Beitrag.
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Und hierbei kenne ich es nur so, dass die Kosten erstattet wurden.
![Kopfkratz-Smiley :kopfkratz](./images/smilies/kopfkratz.gif)