Teilzahlungsgeschäfte § 506 ff. BGB

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#1

24.01.2012, 12:09

Hallo ihr Lieben,

ich habe eine Frage zum Teilzahlungsgeschäft bzw. Finanzierungshilfe §§ 506 ff. BGB.

Beispiel:
A kauft bei der Firma B einen Fernseher. Dieser kostet 1.600,00 €. Zwischen A und B wird Ratenzahlung vereinbart: 200,00 € monatlich, fällig jeweils am 15. eines Monats.

Meiner Meinung nach setzen die §§ 506 ff. BGB Entgeltlichkeit (z. B. Zinsen) voraus. Das ist hier ja nicht der Fall. Einige meiner Kollegen sind allerdings der Meinung, dass auch 0%-Finanzierungskäufe unter die §§ 506 ff. BGB fallen. Bin mir jetzt sehr unsicher, was richtig ist.

Kann mir vielleicht jemand von euch weiterhelfen? Aus dem Palandt werde ich leider auch nicht so richtig schlau.

Liebe Grüße
MoniB
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#2

27.01.2012, 17:25

Hallo,

auch ich komme immer wieder zu dem Schluss, dass § 506 Entgeltlichkeit voraussetz. Ich google und google, aber immer steht immer Entgeltlichkeit dabei. Auch im Palandt (neuste Auflage) steht doch nichts anderes, oder seh ich den Wald vor lauter Bäumen nicht? Auch hier steht "gegen Entgelt" Mein Gedanke hierzu war der § 511. Hier steht, dass von den Vorschriften der §§ 491 - 510 abgewichen werden darf, soweit diese nicht zum Nachteil des Verbrauchers gereichen. Hierzu sagte Frau Kruse jedoch im Lernchatt ZV, dass dies nur für Existenzgründer gilt (??????). Verstehe ich überhaupt nicht.

Falls § 511 so auszulegen ist, dass eine Entgeltlichlichkeit (Null-Finanzierung) zugunsten des Verbrauchers wegfallen darf, findet § 506 auf jeden Fall Anwendung. Oder?

LG Monika
Arnela Mesinovic
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#3

26.05.2012, 23:00

Hallo ihr Lieben!

Kann mir einer die Wörter ,, Rechtswidrigkeit" und ,,fahrlässig" in eigenen Worten erklären?

LG Arnela
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#4

26.05.2012, 23:03

Schau bitte hier Definition "rechtswidrig und fahrlässig"
Ich habe Deine Frage in einen eigenen Thread gesteckt. :wink:
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