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BlackCatMusic
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#1
23.01.2012, 13:43
Hallo Zusammen,
bei meinem Problem handelt es sich darum, ob es sich bei der Geltendmachung von rückständiger Miete und der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses abrechnungstechnisch um diesselbe oder verschiedene Angelegenheiten ändert.
Ich habe hier schon verschiedene Meinungen und wäre Euch echt dankbar, wenn Ihr mir hier weiterhelfen könntet. Ab liebsten natürlich mit Quellenangabe.
Vielen Dank.
![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)
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Adelia
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#2
23.01.2012, 13:45
Wir kündigen immer fristlos und machen in diesem Schreiben auch gleichzeitig die rückständige Miete geltend. Dies ist eine Angelegenheit und du rechnest die Streitwerte (SW für fristlose Kündigung + rückständige Mieten) zusammen.
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Sputnik85
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#3
23.01.2012, 14:47
Adelia hat geschrieben:Wir kündigen immer fristlos und machen in diesem Schreiben auch gleichzeitig die rückständige Miete geltend. Dies ist eine Angelegenheit und du rechnest die Streitwerte (SW für fristlose Kündigung + rückständige Mieten) zusammen.
so machen wir es auch!
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Tigra
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#4
27.01.2012, 11:18
Hellou
ich häng mich hier ran:
wir haben einen mietvertrag über wohnraum für unseren Mdt. fristlos außerordentlich gekündigt wg. mängeln - Vermieter hat per Anwalt wiedersprochen, jetzt klagen wir.
ca. 2 Monate später kündigt er unserem Mdt. ggü. fristlos (Brief ging direkt an Mdt.) wg. rückständiger Mieten - wir machen ein längeres Schreiben dazu
2 - Angelegenheiten? Ich würde sagen ja?
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Tigra
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#5
30.01.2012, 12:36
![Schieb-Smiley :schieb](./images/smilies/schieb.gif)
nochmal. Ich würde 2 Angelegenheiten sagen, es sind auch zwei verschiedene GW´s....
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Adelia
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#6
02.02.2012, 06:21
Es sind zwei Angelegenheiten, da es ja auch unterschiedliche Kündigungen sind. Die erste Kündigung beruhte auf Mängeln an der Mietsache, die zweite nun auf Mietrückständen.