Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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adultera
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#1
18.01.2012, 09:22
Hallo Ihr Lieben, ich bräuchte mal in einer Sache hilfe:
Wir haben im Mai letzten Jahres ne normale Kontopfändung bezüglich Unterhalt gemacht. Der pfändungsfreie Betrag wurde auf 750,00 € festgesetzt. Nun teilt uns die Bank mit, dass der Schuldner ein P-Konto eingerichtet hat (1.050,00 € etwa). Können wir da irgendetwas machen um an die Differenz von 300,00 € ranzukommen? Müssen wir einen neuen P + Ü beantragen aufgrund des P-Kontos?
Ich habe leider keine Peilung, da es das erste P-Konto hier ist
![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)
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Liesel
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#2
18.01.2012, 09:30
Verstehe ich nicht ganz. Bei einer Kontenpfändung wird doch kein pfandfreier Betrag festgesetzt.
![Kopfkratz-Smiley :kopfkratz](./images/smilies/kopfkratz.gif)
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Elliot
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#3
18.01.2012, 10:15
Ich bin der Meinung, dass das Gericht ja schon festgelegt hat, dass 750,00 Euro verbleiben müssen.
Egal ob P-Konto oder nicht, die Bank hat das zu berücksichtigen. Ich würde einfach noch mal die Bank anschreiben und mitteilen, dass es ein Pfüb nach 850 d ist und dieser entsprechend erlassen worden ist. Die Bank muss sich dann an den vom Gericht festgelegten Pfändungsfreibetrag halten.
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adultera
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#4
18.01.2012, 10:22
Danke, werde einfach mal die Bank anschreiben und mein Glück versuchen..
![Hüpfer :huepf](./images/smilies/huepf.gif)