Teilwiderspruch +Rücknahme des Widerspruchs im Mahnverfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
stinker
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#1

16.01.2012, 09:06

Hallo zusammen, ich hab da mal ne Frage!

Wir haben außergerichtlich für unseren Mandanten Mietrückstände geltend gemacht und dann aufgrund erfolgter Nichtzahlung einen Mahnbescheid beantragt. Hierauf erfolgte dann seitens der Gegenseite ein Teilwiderspruch. Für den anderen Teil wurde ein Teil-Vollstreckungsbescheid erlassen.
Unsererseits erfolgte dann - nach Aufforderung durch das Gericht - die Zahlung der Gerichtskosten für das streitige Verfahren über den Widerspruch. Es wurde sodann außergerichtlich Schriftverkehr mit der Gegenseite über den Teilwiderspruch geführt und aufgrund dessen der Teilwiderspruch wiederum von der Gegenseite zurückgenommen und die Forderung im Ganzen anerkannt und auch beglichen.

Meine Frage: Fallen für die Einzahlung der Gerichtskosten für das streitige Verfahren schon die Gebühren für die vorzeitige Beendigung nach 3101 RVG an?

Es wurde ja weder die Klage unserseits begründet noch seitens der Gegenseite - außer dem Widerspruch - irgendwelche Anträge gestellt. Auch wurde kein Verweisungsantrag gestellt.

Müsste hier nicht nur noch der Teil-Vollstreckungsbescheid entsprechend berichtigt bzw. erweitert werden??

Vielen Dank im Voraus!!
:wink2
gkutes

#2

16.01.2012, 09:42

die Einzahlung der GK ist der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens
Tigra
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#3

16.01.2012, 09:44

Wenn Ihr die GK schon eingezahlt habt, müsste das Gericht euch ja auch schon bereits die Aufforderung zur Anspruchsbegründung geschickt haben?
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stinker
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#4

16.01.2012, 17:09

Vielen Dank bisher!

Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, bekomme ich also für den Teilwiderspruch die Gebühr nach § 3101 RVG für die vorzeitige Beendigung.

:thx
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Pepples
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#5

16.01.2012, 17:15

Hallo :wink1

Bitte ergänze dein Profil noch hinsichtlich deiner Tätigkeit ;)

Wir verweisen auf die Forenregeln (hier: 4.)

http://www.foreno.de/foreno-grundlagen.php" target="blank

und den Hinweis des Moderatorenteams:

http://www.foreno.de/viewtopic.php?f=1&t=52549" target="blank

Sollten nach Aufforderung zur Profilergänzung trotz weiterhin fehlender Angaben im Profil Antworten auf die Ausgangsfrage gegeben werden, werden wir diese bei Kenntnis ohne weiteren Kommentar löschen.


:thx
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gkutes

#6

16.01.2012, 17:19

uups - wieder nicht drauf geachtet :pfeif
@pebbles- muss ich meine antwort, die du jetzt einfach gelöscht hast, dann nochmal tippen?
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#7

16.01.2012, 17:20

Ja, wenn das Profil ergänzt ist. :wink:
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#9

22.04.2015, 16:10

Ich habe zu diesem Thema auch eine Frage:

SC hat Teil-Widerspruch eingelegt und - vor Anspruchsbegründung, Akte aber schon beim Prozessgericht - zurückgenommen.

Hinsichtlich des nicht widersprochenen Teils ist Teil-VB ergangen. Jetzt hat mir das Prozessgericht so ein Uralt-Formular geschickt, mit dem ich den "Rest-VB" beantragen kann bzw. soll.

Wo zum Geier trage ich da die weiteren Gerichtskosten ein???
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NORTHERN DINO
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#10

22.04.2015, 16:53

Das Uralt-Fummelar :mrgreen: ist notwendig, da die Prozessgerichte an das automatisierte und zentralisierte Mahnverfahren nicht angeschlossen, für den Erlass des VB jedoch zuständig sind.
Die weiteren GK kannst Du in der letzten Zeile des VB-Antrags ganz links eintragen. Die Zeile ist auch für die RA-Gebühren des VB-Antrags gedacht.
~ Grüßle ~
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