Vorsteuerabzug - Fragen über Fragen

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arcangel71
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#1

21.08.2007, 14:47

Es kamen heute unter Azubis einige Fragen auf:

1. Wenn Mdt. vorsteuerabzugberechtigt ist, Gegenseite Verbraucher. Gegenseite wird wegen Verzuges angemahnt und erhält gleich unsere Kostennote mit anbei. Sind Gebühren netto oder brutto der Gegenseite in Rechnung zu stellen.

2. Mahnbescheid in der gleichen Sache wie oben.

Die anrechenbare Vf. gebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit (0,65 Gebühr), muss diese in netto oder brutto im Mahnbescheid angegeben werden ?
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Curry
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#2

21.08.2007, 14:49

Zu 1.
Wenn der Mandant vorsteuerabzugsberechtigt ist, wird nie die USt. geltend gemacht, also nur die Nettogebühren.

Zu 2.
Dort ist es genau dasselbe. Es werden nur Nettobeträge geltend gemacht.
Curry

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Gast

#3

21.08.2007, 14:51

1. eure Kostenrechnung muss netto (also Gebühr und Auslagen ohne Steuern) an den Gegner erfolgen. Die Steuer wird gegenüber dem Mandanten abgerechnet, der sich diese vom Finanzamt wiederholen kann. Anderenfalls würde eine ungerechtfertigte Bereicherung vorliegen.

2. genau das gleiche. Auch hier sind eure Gebühren nur netto (Gebühren und Auslagen ohne Steuern) zu berücksichtigen und zu beantragen. Begründung wie Fall 1.

Die Anrechnung der Verfahrensgebühr hat dann natürlich auch nur netto zu erfolgen.

Weil auch hier der Mandant die Steuern vom Finanzamt zurückbekommt und somit ungerechtfertigt bereichert wäre.
arcangel71
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#4

21.08.2007, 14:55

Danke.

Wenn die Gegenseite auch vorsteuerabzugsberechtigt ist, erfolgt denn dann Rechnungsstellung in brutto ?
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Curry
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#5

21.08.2007, 14:56

Nein, dann wird auch netto abgerechnet.
Curry

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Gast

#6

21.08.2007, 14:57

Die Rechnungsstellung von dem Mandanten an seinen Kunden erfolgt immer brutto, weil anderenfalls eine Steuerhinterziehung vorliegt bzw. eine verdeckte Gewinnausschüttung und der Mandant sich einer Steuerstraftat schuldig gemacht hat.

Die Vorsteuerabzugsberechtigung des Gegners hat nichts mit Dir und Deiner Rechnung zu tun. Für Dich ist der Auftraggeber entscheidend.
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Bino
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#7

21.08.2007, 14:57

Ich kann mich Preußi und Curry nur anschließen.

Immer wenn euer Mandant zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, dann muss der Gegner (egal ob Verbraucher oder nicht) ihm die Umsatzsteuer aus den Anwaltskosten, also euren Kostenrechnungen, nicht erstatten. Ist egal, ob du die Gebühren jetzt im MB oder mit einer Kostenberechnung oder im späteren Kostenfestsetzungsverfahren geltend machst oder aber auch bei der ZV für die ZV-Aufträge.

Aber gegenüber dem eigenen Mandanten rechnest du immer mit Umsatzsteuer ab, die müsst ihr ja ans Finanzamt abführen.

Der Vorsteuerabzug des eigenen Mandanten ist nur von Bedeutung, wenn es darum geht, dass der Gegner eurem Mandanten RA-Kosten zu erstatten hat.

Gruß Bino
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arcangel71
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#8

21.08.2007, 15:00

Ok, und über eine Rechnung an den Mandanten (wie immer die auch aussehen mag) holen wir uns dann die Umsatzsteuer zurück, die dieser dann ebenfalls vom Finanzamt zurückholt.
Zuletzt geändert von arcangel71 am 21.08.2007, 15:03, insgesamt 1-mal geändert.
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Curry
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#9

21.08.2007, 15:01

Richtig, ihr erstellt eure Rechnungen an den Mdt. brutto und dieser kann die USt. vom Finanzamt zurückholen.
Curry

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#10

21.08.2007, 15:05

Dann noch eine Frage bzgl. Mahnbescheid:

Rechne ich die Pauschale für Post und Telekommunikation (Nr. 7002 VV RVG) bei der anzurechnenden Vf. gebühr im Mahnbescheid mit hinzu ?
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