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Was genau hat man davon, wenn man eine Domain pfändet? Wo liegt der Nutzen?
Ob's was bringt, wird sich noch zeigen. Ist meine erste Domainpfändung seit Ewigkeiten.Gepfändet wird der angebliche Anspruch des Schuldners gegen die Drittschuldnerin betreffend der Internetdomains :
· domain-eins.de
· domain-zwei.de
sowie sämtlicher weiterer Internetdomains, deren Inhaber der Schuldner ist, wie folgt :
· Anspruch aus Domain-Registrierungsverträgen; diese stellen ein pfändbares "anderes Vermögensrecht" i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO dar
· Anspruch auf Registrierung sowie Aufrechterhaltung der Registrierung nach Maßgabe der DENIC-Registrierungsbedingungen und -richtlinien
· Anspruch auf Eintragung der Domain(s) in das DENIC-Register und den Primary Nameserver
· Anspruch auf Fortbestand der Konnektierung
· Anspruch auf Anpassung des Registers an veränderte persönliche Daten oder die Zuordnung der Domain(s) zu einem anderen Rechner durch Änderung der IP-Nummer
· Anspruch auf Umregistrierung der Domain(s) auf einen anderen Inhaber
Vgl. insoweit BGH, Beschluss v. 05.07.2005, VII ZB 5/05, m. w. N.
Es ist der Drittschuldnerin zumutbar, weitere Domains selbsttätig zu ermitteln, nachdem sie technisch in der Lage ist, anhand einer eindeutigen Personenzuordnung über die so genannte "Handle-ID" weitere Domains zu finden.
4. Stefan Hanloser, Anmerkung zu LG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2001 - 25 T 59/01Schwierige Probleme ergeben sich bei der Durchsetzung, die in Kap.4 behandelt werden. Hier wird sehr eingehend auf den Streit eingegangen, ob die DENIC als Drittschuldnerin zu bezeichnen ist, was diese in ständiger Praxis verneint. Einige Formularbücher sehen das anders. Von dieser Frage hängt angesichts des Zustellungserfordernisses der §§ 857 I, 829 III ZPO praktisch viel ab. Mit einer sehr überzeugenden Begründung kommt die Verfasserin zum Ergebnis, dass die DENIC als Drittschuldnerin zu betrachten ist. Die Gegner ziehen den Vergleich zur Marke, bei deren Pfändung das DPMA nicht Drittschuldnerin ist. Hier schlägt aber die rechtliche Einordnung der Domain als Vermögensrecht voll durch. Angesichts des Umstandes, dass sie nicht wie eine Marke behandelt werden kann, muss aus der schuldrechtlichen Qualifikation auch folgen, dass die DENIC die Aufrechterhaltung einer vertraglichen Position schuldet. Die Praxis überspielt diese Kontroverse, indem der DENIC der Inhalt des Pfändungsbeschlusses mitgeteilt wird, so dass dieses Problem in der Praxis bereits entschärft ist.