Ich hatte diese Woche einen Mandanten der gegen einen MB teilweise Widerspruch eingelegt hat und gegen den Vollstreckungsbescheid vollständig Widerspruch einlegte.
Das streitige Verfahren wurde nun an das zuständige AG abgegeben.
Nun ist der Mandant als Beklagter geladen.
Angeblich soll eine Anspruchsbegründung als Anlage dabei sein. Die fehlt schonmal.
Ist das normal, wenn es nur um die Vollstreckung geht?
Der Mandant hat auch den Mahnbescheid nicht als Titel erhalten? Auch normal?
Die Frist zur Klageerwiderung soll 1 Monat sein. Aber wogegen erwidern, wenn keine Anlage dabei ist?
Ich bitte um Aufklärung!
Danke!
PS: Der Vollstreckungsbescheid wurde um 300 € höher beantragt, als die Summe im MB. Mandant hat nachweisbar rechtzeitig bezüglich der 300 € widersprochen.
Und warum gibt es keine Güteverhandlung? M.E. ist das doch der erste Schritt?
Haupttermin Vollstreckung
- sunshine24
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Das verstehe ich nicht. Es geht ja nicht "nur" um die Vollstreckung. So weit ist es ja noch gar nicht. Da gegen den gesamten Anspruch vom Beklagten Widerspruch/Einspruch (zuerst gegen MB, dann gegen VB) eingelegt wurde, existiert erstmal kein vollstreckungsfähiger Titel.Ist das normal, wenn es nur um die Vollstreckung geht?
Wie meinst du das? Euer Mandant müsste ganz normal den Mahnbescheid zugestellt bekommen haben, was m. E. auch passiert ist, sonst hätte er ja keinen Widerspruch einlegen können.Der Mandant hat auch den Mahnbescheid nicht als Titel erhalten? Auch normal?
Auf jeden Fall wird aufgrund des Widerspruchs/Einspruch die Angelegenheit an das zuständige Prozessgericht abgegeben. Dann wird der Antragsteller / Kläger aufgefordert, eine Anspruchsbegründung einzureichen. Wenn die jetzt vergessen wurde, euch mitzuschicken, würde ich bei Gericht anrufen und mitteilen, dass sie nicht dabei war - eben auch wegen der Frist. Obwohl dann m. E. die Frist erst beginnt, wenn ihr die Anspruchsbegründung auch tatsächlich erhalten habt. Also ich würde einfach beim Gericht anrufen.
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
- sunshine24
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Nicht unbedingt. Es kommt darauf an. Entweder wird früher erster Termin bestimmt oder das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Das kannste auch alles im Gesetz nachlesenUnd warum gibt es keine Güteverhandlung? M.E. ist das doch der erste Schritt?
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sunshine24 hat geschrieben:Das verstehe ich nicht. Es geht ja nicht "nur" um die Vollstreckung. So weit ist es ja noch gar nicht. Da gegen den gesamten Anspruch vom Beklagten Widerspruch/Einspruch (zuerst gegen MB, dann gegen VB) eingelegt wurde, existiert erstmal kein vollstreckungsfähiger Titel.Ist das normal, wenn es nur um die Vollstreckung geht?
Wie meinst du das? Euer Mandant müsste ganz normal den Mahnbescheid zugestellt bekommen haben, was m. E. auch passiert ist, sonst hätte er ja keinen Widerspruch einlegen können.Der Mandant hat auch den Mahnbescheid nicht als Titel erhalten? Auch normal?
Auf jeden Fall wird aufgrund des Widerspruchs/Einspruch die Angelegenheit an das zuständige Prozessgericht abgegeben.
Dann wird der Antragsteller / Kläger aufgefordert, eine Anspruchsbegründung einzureichen. Wenn die jetzt vergessen wurde, euch mitzuschicken, würde ich bei Gericht anrufen und mitteilen, dass sie nicht dabei war - eben auch wegen der Frist. Obwohl dann m. E. die Frist erst beginnt, wenn ihr die Anspruchsbegründung auch tatsächlich erhalten habt. Also ich würde einfach beim Gericht anrufen.
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- NORTHERN DINO
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Da ist wohl einige Grundlagenforschung vonnöten. Einen MB als Titel gibt es überhaupt nicht. Wenn dem MB teilweise widersprochen wurde, ist möglicherweise ein Teil-VB ergangen. Da dieser in voller Höhe ebenfalls durch Einspruch angefochten wurde, ist die gesamter Angelegenheit nunmehr an das so genannte Streitgericht gegangen, das über den Gesamtanspruch zu verhandeln und befinden hat. Möglicherweise wird auch über die Rechtmäßigkeit des Einspruchs verhandelt. Ob dieser rechtzeitig eingelegt wurde, kannst Du anhand der gesetzlichen Frist selbst abschätzen oder bei Gericht erfragen. Ansonsten siehe auch die Vorbeiträge.
Das mit der Aufstockung des VB um 300 € habe ich überhaupt nicht verstanden. Ein VB kann nur auf der Grundlage des MB ergehen.
Lass Dir von Deiner Kanzlei mal die Vorschriften über das Mahnverfahren geben.
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~ Grüßle ~
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Jupp, was willst du mir mit dem Fragezeichen mitteilen? Verstehs leider grad nicht
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Nochmal:
Mahnbescheid an Mandant. Mandant widerspricht teilweise (in Höhe von 300 €).
Vollstreckungsbescheid wird aufgrund des MB (ohne Teilwiderspruch erlassen).
Der Teilwiderspruch ist aber in jedem Falle rechtzeitig beim Mahngericht eingegangen.
Zustellung des Teilwiderspruchs erfolgte in weniger als 14 Tagen. Faxprotokoll ist vorhanden.
Auch bestätigte der Rechtspfleger beim Mahngericht, wann der Widerspruch eingegangen ist und bestätigte den Antrag zur Abgabe an das Prozessgericht.
Jetzt kommt der ungewöhntliche Teil.
Der Vollstreckungsbescheid wurde OHNE Berücksichtigung des Teilwiderspruchs zugestellt.
Da der Vollstreckungsbescheid FALSCH ist bzw. in Höhe von 300 € falsch ist und der Mandant Zeit gewinnen wollte, widersprach er der Vollstreckung GÄNZLICH.
Ich bin davon ausgegangen, dass der Mahnbescheid als Titel (nach 14 Tagen bzw. bis Beantragung der Vollstreckung) erlassen wird, wenn ihm nicht widersprochen wurde und nochmal ein entsprechendes Schriftstück an den Mandanten geschickt wird.
Ich hoffe es war nun nachvollziehbar.
Ich werd Montag mal bei Gericht anrufen. Irgendeine Anspruchsbegründung müssen die ja mitgeschickt haben.
Auch müssen sie ja den Titel (Mahnbescheid) in irgendeiner Art und Weise nachweisen, sonst könnte ja jeder kommen und vollstrecken wollen?!
Mahnbescheid an Mandant. Mandant widerspricht teilweise (in Höhe von 300 €).
Vollstreckungsbescheid wird aufgrund des MB (ohne Teilwiderspruch erlassen).
Der Teilwiderspruch ist aber in jedem Falle rechtzeitig beim Mahngericht eingegangen.
Zustellung des Teilwiderspruchs erfolgte in weniger als 14 Tagen. Faxprotokoll ist vorhanden.
Auch bestätigte der Rechtspfleger beim Mahngericht, wann der Widerspruch eingegangen ist und bestätigte den Antrag zur Abgabe an das Prozessgericht.
Jetzt kommt der ungewöhntliche Teil.
Der Vollstreckungsbescheid wurde OHNE Berücksichtigung des Teilwiderspruchs zugestellt.
Da der Vollstreckungsbescheid FALSCH ist bzw. in Höhe von 300 € falsch ist und der Mandant Zeit gewinnen wollte, widersprach er der Vollstreckung GÄNZLICH.
Ich bin davon ausgegangen, dass der Mahnbescheid als Titel (nach 14 Tagen bzw. bis Beantragung der Vollstreckung) erlassen wird, wenn ihm nicht widersprochen wurde und nochmal ein entsprechendes Schriftstück an den Mandanten geschickt wird.
Ich hoffe es war nun nachvollziehbar.
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Auch müssen sie ja den Titel (Mahnbescheid) in irgendeiner Art und Weise nachweisen, sonst könnte ja jeder kommen und vollstrecken wollen?!
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Ganz sicher? In der Regel wird der VB nicht bei den Beträgen abgeändert, sondern es steht rechts unten, dass der Titel nur wegen dem Betrag X ergangen ist.Der Vollstreckungsbescheid wurde OHNE Berücksichtigung des Teilwiderspruchs zugestellt.
Meinst Du damit, dass er nochmals Einspruch gegen den VB insgesamt eingelegt hat? Einer Vollstreckung kann man nur dann widersprechen, wenn den auch eine durchgeführt wird. Er kann im Rahmen des jetzt streitigen Verfahrens beantragen, eine mögliche Vollstreckung - gegen Sicherheitsleistung meist - nachzulassen.widersprach er der Vollstreckung GÄNZLICH.
Ein Mahnbescheid ist kein Titel! Du wirfst hier etwas die Begrifflichkeiten in einen Topf.Ich bin davon ausgegangen, dass der Mahnbescheid als Titel (nach 14 Tagen bzw. bis Beantragung der Vollstreckung) erlassen wird, wenn ihm nicht widersprochen wurde und nochmal ein entsprechendes Schriftstück an den Mandanten geschickt wird.
Das Mahnverfahren läuft so ab: MB wird beantragt und zugestellt Widerspruch binnen 14 Tagen möglich kein Widerspruch, es ergeht Vollstreckungsbescheid, der vorläufig vollstreckbar ist Einspruch binnen 14 Tagen möglich, was aber die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht aufhebt.
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Widerspruch kann auch länger erhoben werden, so lange, bis VB beantragt wurde, danach wird der Widerspruch als Einspruch gewertet.
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Der 2. Sachverhalt unterscheidet sich vom ersten aber ganz gewaltig. Bei so einem Kauderwelsch kann man ja zu keinem gescheiten Ergebnis kommen. Von der Begriffswahl bis hin zum Verfahrensablauf mangelt es an elementarem Grundwissen! Im jetzigen Stadium gibt es überhaupt keinen rechtskräftigen Titel und die Sache ist komplett beim Streitgericht zu entscheiden. Fehlt es dem Anwalt an Unterlagen, um selbst Schriftsätze fertigen zu können, dann möge er diese beim Gericht erfordern. Der RA wird den Gang des Mahn-/Zivilverfahrens ja wohl wissen. Mehr ist dazu nicht zu sagen.
~ Grüßle ~
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