Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Juliane1985
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#1
30.11.2011, 13:50
Hallöchen,
ich hatte einen Pfüb beim Gericht beantragt. Jetzt schreibt das Gericht zurück, dass dieser noch nicht erlassen werden kann, da der Vergleich dem Schuldner bislang nicht zugestellt wurde. Den Titel haben wir anliegend zurückbekommen.
Der Titel ist von 2005 und mir ist fraglich, warum dieser noch nicht zugestellt wurde.
Wie verfahre ich denn jetzt weiter? Habe gerade irgendwie ne Denkblockade
Juliane
Mit einem kurzen Schweifwedeln kann ein Hund mehr Gefühl ausdrücken, als mancher Mensch mit stundenlangem Gerede.
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Pepples
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#2
30.11.2011, 13:51
Du stellst den Vergleich zu im Parteibetrieb, da hat wohl jemand gepennt mit der Zustellung.
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"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" ![134](https://www.foreno.de/app.php/sam/?mode=smilie&sam_id=134)
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Jupp03/11
#3
30.11.2011, 14:16
Ich würde ihn per GV zustellen lassen, dürfte in diesem -alten- Fall schneller gehen.
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Juliane1985
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#4
30.11.2011, 14:37
aha, also erstmal zustellen lassen und dann nochmal den pfüb raus??
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#5
30.11.2011, 14:44
Wieso nochmal raus? Der Antrag ist doch nicht abgewiesen worden, sondern ihm kann derzeit nicht entsprochen werden. Einfach schnell zustellen lassen und dann den Vergleich mit Zustellung an das Gericht mit der Bitte um Erlass des Pfübs.
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Juliane1985
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#6
30.11.2011, 15:18
ok danke
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