Einstellung der ZV-Kosten, GV behält Pfandgut wg. Kosten

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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bwechen
Foren-Praktikant(in)
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#1

21.11.2011, 22:27

Hallo Kollegen,

wir haben eine sehr komplizierte ZV-Sache zu bearbeiten:

Unser Mandant ist Schuldner. Aus einem arbeitsgerichtlichen Urteil wurde ein Auto gepfändet, welches aber einem Dritten gehört. Nach langem hin- und her konnten sich nun alle einigen. Es wurde ein Vergleich geschlossen der besagt, dass unser Mandant die Hälfte der Forderung bezahlt, der Gläubiger seinen ZV-Auftrag zurücknimmt. Soweit so gut, die ZV-Kosten werden geteilt. Daran haben sich alle Parteien gehalten. Die Zahlung ist erfolgt, der ZV-Auftrag wurde zurückgenommen. Nur die Gerichtsvollzieherin stellt sich quer. Sie hat für die Unterstellung des Autos viel zu hohe Kosten zugelassen. Obwohl der ZV-Auftrag zurückgenommen wurde, gibt sie nun das Auto nicht raus und droht mit der Zwangsversteigerung, wenn die Zahlung der Kosten (es ist noch 1/3 offen) nicht sofort erfolgt. Hierfür hat sie eine 4-Tagesfrist gesetzt und das auch noch nur per Post versandt. Gegen die Kosten werden wir vorgehen.

Meine Fragen:
1. Darf die Gerichtsvollzieherin das Pfandgut einfach behalten und versteigern, obwohl der ZV-Auftrag zurückgenommen wurde?
2. Das Auto gehört nachweislich einem 3. (in dem dazugehörigen Verfahren wurde der Vergleich geschlossen), da kann die Gerichtsvollzieherin das Auto doch erst recht nicht versteigern?
3. Wie kann ein Gerichtsvollzieher seine Kosten einfordern, wenn Schuldner und Gläubiger die Kosten nicht freiwillig zahlen?

Kann mir jemand helfen? Ich war so froh, dass wir den Vergleich geschlossen haben und jetzt geht die Sache immer noch weiter. Langsam bin ich mit meinem Latein am Ende.

Danke im Voraus!
Goldlöckchen

#2

22.11.2011, 08:20

Was sagt denn Dein Chef dazu?
Jupp03/11

#3

22.11.2011, 08:47

Wenn der Chef gefragt würde, gäbe es dieses Forum in dieser Form nicht.

Was hat denn bislang der 3. unternommen?
Im übrigen, wenn durch Vergleich die ZV-Kosten geteilt wurden, sind damit alle Kosten zunächst umfaßt, gleichgültig, wie hoch diese sind. Und ob die Kosten zu hoch sind, kann immer noch geprüft werden. Die Gerichtsvollzieherin wird ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Kosten haben und es ist ihr nicht zuzumuten, den Parteien wegen der Kosten hinterherzulaufen.
silvester
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#6

22.11.2011, 13:14

zur dritten Frage: Wenn weder der Auftraggeber (Gläubiger) noch der Vollstreckungsschuldner die Kosten zahlen, so bleibt dem Gv lediglich nach einer Erinnerung an die Kostenzahlung der zwangsweise Einzug über die Landeskasse.

Wenn ein Dritter Eigentumsrechte an dem Auto hat, diese aber nicht geltend macht, so wird der Gerichtsvollzieher versteigern.

Wenn der Auftrag zurückgenommen wurde, so ist die Pfändung aufzuheben.
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