In diesen Bereich können alle Beiträge und Fragen zu Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe geschrieben werden.
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tinanchen88
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#1
22.02.2011, 14:28
Hallo liebe "Kollegen" !
Ich habe mal eine Frage! Ich habe hier einen Fall, den ich nun prüfen soll.
Wir (Beklagte) haben erstinstanzlich PKH bewilligt bekommen. Das Verfahren haben wir gewonnen, die Klage wurde abgewiesen und der Kläger hat Kosten zu tragen. Wir haben sodann einen Antrag nach 104 ZPO gestellt und dafür auch den Beschluß bekommen. Nach Zahlungsaufforderung an den Kläger mussten wir feststellen, daß er nicht zahlen kann wg. Insolvenz. Kläger hat zwischenzeitlich Berufung eingelegt.
Meine Frage jetzt, kann ich trotzdem noch einen Antrag für die PKH-Gebühren beim Gericht stellen?
Unser Mandant ist der Meinung, er müsste doch von irgendwo das Geld wieder bekommen. (Er hatte Vorschuß bei uns geleistet).
Wie muss ich verfahren? Bitte gebt mir schnelle Antworten!
Danke. LG Tina
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Pepples
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#2
22.02.2011, 15:32
genau aus diesem Grund, rechne ich erst die PKH ab und mache nur über die Differenz die Festsetung.
Klar kannst du jetzt noch über PKH abrechnen, allerdings wirst Du den Kfb zwecks Änderung zurückgeben müssen.
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#3
22.02.2011, 16:02
So was in der Art habe ich auch zwischenzeitlich im "Vergütungsrecht" von C.H. Beck gefunden. Mal schaun, ob das Gericht da mit macht, weil immerhin Berufung anhängig ist.
LG
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#5
31.10.2011, 16:10
Streitwert liegt bei EUR 140.000,00.
Zahlung aufgrund PKH-Antrag haben nunmehr im August erhalten, quasi nach Abschluß des Berufungsverfahrens. Echt toll
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#6
31.10.2011, 17:05
Das erstinstanzliche Gericht kann leider ohne Akte nicht auszahlen, siehe bereits #4.
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#7
01.11.2011, 11:37
tinanchen88 hat geschrieben:Streitwert liegt bei EUR 140.000,00.
Zahlung aufgrund PKH-Antrag haben nunmehr im August erhalten, quasi nach Abschluß des Berufungsverfahrens. Echt toll
![Traurig :(](./images/smilies/icon_sad.gif)
Auch wenn es ärgerlich ist: Die Durchführung der Berufung ist gegenüber den Kostenangelegenheiten vorrangig. Oft beklagen sich die Berufungsgerichte, dass die Akten wochenlang nicht übersandt werden. In meinem Gericht gibt es z.B. eine hausinterne Regelung, dass, wenn das Kostenverfahren nicht innerhalb von 3 Werktagen ab Aktenanforderung erledigt werden kann (was meistens der Fall ist), muss die Akte unerledigt ans Berufungsgericht übersandt werden und die Kostensachen werden ausgesetzt bis zur Rückkehr der Akten aus der Berufungsinstanz.
Man kann allenfalls selbst beim Berufungsgericht anfragen, ob die die Akten mal "kurzfristig" zum Erstgericht abgegeben werden können zwecks Kostenerledigung. Eine Aktenanforderung vom Erstgericht selbst bleibt überwiegend unbeantwortet.
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#8
01.11.2011, 12:49
Es gibt eine Verwaltungsvorschrift (zumindest in BW), dass das erstinstanzliche Gericht die Akte beim Berufungsgericht zurückerbitten soll zur Bearbeitung von Vergütungsanträgen gegen die Staatskasse. In der Praxis erfolgt dies allerdings selten. Oft werden die Vergütungsanträge einfach in den Legbogen gelegt und dem zuständigen Sachbearbeiter gar nicht vorgelegt. Oder das Berufungsgericht möchte die Akte nicht aus der Hand geben. Ich glaube auch, dass die Verwaltungsvorschrift nicht sehr bekannt ist.
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