Hallo ihr lieben,
wir haben für den Mandanten eine Forderung beim Gegner geltend gemacht und auch gleich unsere Kosten, weil der sich in Verzug befand. Jetzt hat er die Forderung bezahlt, aber nicht unsere Kosten. Jetzt soll ich einen MB beantragen. Nun weiß ich aber nicht, ob ich als Hauptforderung Rechtsanwaltskosten oder Schadensersatz aus Unfall/Vorfall auswählen soll, oder vielleicht was ganz anderes?? Aus den Beiträgen im Archiv werd ich einfach nicht schlau...
Ich hoffe, das ist nicht zu konfus geschildert. Ich würd mich über Hilfe freuen.
Mahnbescheid Rechtsanwaltskosten
- petzilein
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Die machst du als Schadensersatz im Namen und im Auftrag eures Mandanten geltend.
Liebe Grüße von der Petz
Manche Arbeiten muss man erst dutzende Male verschieben,
bis man sie endgültig vergisst !
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- alraune
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Hallo,
der MB soll sich gegen den Gegner richten? Dann keinesfalls RA-Kosten auswählen. Schadensersatz ist richtig. Um was für eine Forderung handelte es sich, die Ihr geltend machen solltet?
der MB soll sich gegen den Gegner richten? Dann keinesfalls RA-Kosten auswählen. Schadensersatz ist richtig. Um was für eine Forderung handelte es sich, die Ihr geltend machen solltet?
- alraune
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Weil die richtige Katalognr. dann "Schadensersatz aus Vertrag" ist und Du in Zeile 35 noch "Werk" bei "Vertragsart als Zusatz bei Katalog-Nr. 28" eintragen musst.
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Wenn Du nach BGB verrechnest, sind nicht Eure Gebühren, sondern vielmehr noch ein Teil der Hauptforderung offen. Gab es bei der Zahlung durch den Schuldner eine Zahlungsbestimmung? Wenn nein, dann verrechnest Du die Zahlung der Gegenseite zunächst auf Eure Gebühren und den Rest auf die Forderung des Mandanten.
Die Forderung des Mandanten die dann noch unbezahlt ist nimmst Du als Hauptforderung in den MB
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- alraune
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So kann sie aber nur verrechnen, wenn der Gegner keine Leistungsbstimmung für seine Zahlung getroffen hat. Da susisa schrieb, der Gegner habe die Hauptforderung bezahlt, die Gebühren jedoch nicht, muss man wohl davon ausgehen, dass der Gegner seine Zahlung explizit auf die Hauptforderung geleistet hat.
- alraune
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Ja, dann auf die Hauptforderung. Die Leistungsbestimmung ist ja auch getroffen, wenn man anhand des Zahlbetrages genau erkennen kann, worauf die Zahlung geleistet worden ist.
- petzilein
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grommelie hat geschrieben:Wenn Du nach BGB verrechnest, sind nicht Eure Gebühren, sondern vielmehr noch ein Teil der Hauptforderung offen. Gab es bei der Zahlung durch den Schuldner eine Zahlungsbestimmung? Wenn nein, dann verrechnest Du die Zahlung der Gegenseite zunächst auf Eure Gebühren und den Rest auf die Forderung des Mandanten.
Die Forderung des Mandanten die dann noch unbezahlt ist nimmst Du als Hauptforderung in den MB
Dies trifft aber nur zu, wenn der Gegner nicht ausdrücklich angegeben hat, dass seine Zahlung nur auf die Hauptforderung zu verrechnen ist.
Liebe Grüße von der Petz
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