Hallo Ihr Lieben,
hab mal wieder einen super Fall ...
Der Schuldner gibt in der eV an, Grundbesitz zu haben (wohnen, Produktion und Verwaltung). Er selbst wohnt unter einer anderen Anschrift. Im Vermögensverzeichnis gibt er mal ganz dreist an, über keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu verfügen.
Ich hab einfach mal Ergänzung beantragt, damit er angibt, wie der Grundbesitz genutzt wird (evtl. doch vermietung?). Der GVZ lehnt die Ergänzung ab mit der Begründung, dass der Schuldner ja angegeben hat, dass er keine Einkünfte aus Vermietung hat.(ne, Schuldner sagen ja auch immer die Wahrheit und stutzig muss man bei so einer Konstellation auch nicht werden)...
Was mach ich denn jetzt? Unter der Anschrift des Grundbesitzes sind auf jeden Fall zwei Leute im Telefonbuch eingetragen-die ich aber nicht erreiche .
Direkt eine Strafanzeige ins Rollen zu bringen ist mir zu riskant, auch wenn es ganz nach falscher eV riecht.
GVZ lehtn Ergänzung eV ab
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Die ergänzenden Fragen der Gläubigerin zum Vermögensverzeichnis des Schuldners sind in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zulässig. Ein Vermögensverzeichnis soll möglichst umfassend und erschöpfend Auskunft über alle Vermögenswerte des Schuldners geben. Das Vermögensverzeichnis soll dem Gläubiger Möglichkeiten des Zugriffs auf diese Vermögenswerte schaffen. Deshalb muss die Auskunft so beschaffen sein, dass der Gläubiger alle Informationen erhält, die notwendig sind, unmittelbare Vollstreckungsanträge stellen zu können. Die hierzu üblicherweise verwendeten Formulare stellen dabei nur eine Hilfe für den Schuldner dar. Sie erhalten keine abschließende Regelung, welche Angaben zum Vermögen zu machen sind. Hierfür ist alleine die gesetzliche Regelung des § 807 ZPO maßgeblich. Es liegt an dem Gläubiger, durch gezielte Fragen über den amtlichen Vordruck hinausgehende und diesen ergänzende Fragen zustellen. Solche Fragen müssen allerdings auf den konkreten Fall bezogen sein und dürfen an der Lebenswirklichkeit des Schuldners nicht vorbeigehen. Im Hinblick auf § 807 ZPO dürfen diese Anforderungen an die Darlegungen des Gläubigers aber auch nicht überspannt werden. Ergänzende Fragen sind immer dann zuzulassen, wenn sie nicht offensichtlich auf Ausforschung der allgemeinen Lebensverhältnisse angelegt sind. Dies ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn der Gläubiger darlegen kann, dass ihm eine Antwort des Schuldners eine weitere Vollstreckungsmöglichkeit eröffnet (vgl. zum Vorstehenden: Goebel, Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., § 2 Rdnr. 112 ff. m.w.N.). Bezogen auf den von der Gläubigerin vorgelegten Fragenkatalog ergibt sich Folgendes (die Ziffern orientieren sich an der Bezifferung aus dem Erinnerungsschriftsatz vom 6. Oktober 2005, BL 1 ff. d.A.):
- luccimaus
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Also ist ja mal wieder ein Hammer der Woche.
Warscheinlich wähnt sich der GVZ schon im wohlverdienten Wochenende.
Hast den Schuldner schon mal doof drauf angesprochen? Aber ich würde zuerst weiter versuchen die Leute zu erreichen, die dort wohnen und fragen wer der Vermieter ist und so.
Warscheinlich wähnt sich der GVZ schon im wohlverdienten Wochenende.
Hast den Schuldner schon mal doof drauf angesprochen? Aber ich würde zuerst weiter versuchen die Leute zu erreichen, die dort wohnen und fragen wer der Vermieter ist und so.
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Hallo ihr Lieben,
Hallo Du Fragesteller
Du kannst gegen die "Art und Weise der Zwangsvollstreckung" gem. § 766 ZPO Erinnerung einlegen!
Guck mal in den §
Vielleicht hilft dir das schon weiter??
Hallo Du Fragesteller
Du kannst gegen die "Art und Weise der Zwangsvollstreckung" gem. § 766 ZPO Erinnerung einlegen!
Guck mal in den §
Vielleicht hilft dir das schon weiter??
Vergiß diesen GV und leite die Zwangsverwaltung ein. Dann weißt du Bescheid.
Im Übrigen kannst du Strafanzeige wegen Verdachtes der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung erstatten und dann soll die StA ermitteln, ob dem wirklich so ist.
Würde ich parallel laufen lassen.
Im Übrigen kannst du Strafanzeige wegen Verdachtes der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung erstatten und dann soll die StA ermitteln, ob dem wirklich so ist.
Würde ich parallel laufen lassen.
- butterflybabe
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Andreas
Eine Strafanzeige kostet euch bloß ein bischen Arbeit, aber kein Geld.
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Naja, die Beantragung der Zwangsverwaltung ist ja wohl wesentlich aufwendiger, als Erinnerung einzulegen!
Was spricht denn bitteschön dagegen?
Und mit einer Strafanzeige bekommt man auch kein Geld...
Was spricht denn bitteschön dagegen?
Und mit einer Strafanzeige bekommt man auch kein Geld...