#5
09.09.2011, 09:01
Da dieses Problem immer öfter auftaucht, nämlich die Frechheit der Banken, für die Erteilung von Löschungsbewilligungen nach Rückzahlung von Darlehen horrende Kosten -eigene Bearbeitungskosten, nicht die Kosten der notariellen Beglaubigung- von ihren Kunden zu verlangen, dient die nachstehende Entscheidung dazu, den Banken mal ordentlich den Marsch zu blasen. Diese Entscheidung ist bereits 20 Jahre alt, wird jedoch in aller Regel von den Banken gerne mißachtet, da vielen Darlehensnehmern, wozu auch sicherlich viele User dieses Forums -u. a. als Häuslebauer- gehören, diese Entscheidung nicht bekannt ist.
Ich habe in jüngster Vergangenheit jedenfalls keine Bank erlebt, die nach Hinweis auf diese Entscheidung des BGH die bereits bei den Kunden kurze Zeit vor Erteilung der Löschungsbewilligung per Lastschrift eingezogenen Kosten nicht wieder erstattet hat.
Der Leitsatz der Entscheidung lautet:
Die als Allgemeine Geschäftsbedingung aufzufassende Klausel einer Bank, daß für die Ausfertigung von Löschungsbewilligungen bei Grundpfandrechten ein Entgelt zu entrichten ist, benachteiligt die Kunden unangemessen und ist deshalb unwirksam.
Entscheidungsdatum 07.05.1991, Az.: XI ZR 244/90
Das von dir genannte Urteil, welches ich unter allg. Rechtsprechung hier vor geraumer Zeit bereits eingestellt hatte, siehe vorstehend, spricht von der erstmaligen Erteilung von LB.
Warum sollte eine Bank, die in der Vergangenheit bereits Löschungsbewilligung erteilt hat, für die Erteilung einer weiteren Löschungsbewilligung keine Kosten verlangen dürfen?!
Die Erteilung ist mit erheblichen Bearbeitungszeiten verbunden, so muss die Bank -sofern die Akten noch nicht vernichtet wurden- u. a. auch prüfen, ob in der Vergangenheit bereits Abtretung gegeben wurde, so dass eine weitere Löschungsbewilligung gar nicht dann erteilt werden darf. Man kann eine Vielzahl von Gründen aufführen, die die Berechtigung der Kostenberechnung untermauern. Es kann m. E. nur auf die Höhe der Kosten ankommen. Wenn der Eigt. aber die Unterlagen aus welchen Gründen auch immer verloren hat, muss er sich den Schuh der Kostentragung eben anziehen. Das ist so sonnenklar, dass es eigentlich keiner weiteren Ausführung bedarf.