Hallo an Alle
kleine Frage:
wir hatten als Kläger/Berufungskläger einen BGH-Anwalt beauftragt, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, weil Revision nicht zugelassen wurde. Begründung der NZB wurde auch eingereicht. NZB wurde zurückgewiesen und Mandantschaft soll Kosten tragen. Von der Gegenseite ist keine Verteidigungsanzeige oÄ in unserer Akte ersichtlich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass GS sich von einem BGH-Anwalt vertreten haben lassen könnte. Jetzt kam KFB, wonach eine 1,1 Verfahrensgebühr nach Nr 3507 VV RVG festgesetzt worden ist.
Hat die Gegenseite hier überhaupt eine 1,1 Gebühr verdient? Bin mir leider nicht sicher
Gebühren Nichtzulassungsbeschwerde?
- petzilein
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Also irgendwie verstehe ich die geltend gemachte Gebühr der Gegenseite nicht.....
Die Gebühr die da geltend gemacht wird (1,1 VG nach Nr. 3507 VV) entsteht, wenn der Auftrag vorzeitig endet!!!
Soweit sich die Parteien nur durch einen am BGH zugelassenen Anwalt vertreten lassen können, beträgt die ermäßigte Gebühr 1,8 nach 3509 VV.
ALSO irgendwie verstehe ich das nicht !!!
Die Gebühr die da geltend gemacht wird (1,1 VG nach Nr. 3507 VV) entsteht, wenn der Auftrag vorzeitig endet!!!
Soweit sich die Parteien nur durch einen am BGH zugelassenen Anwalt vertreten lassen können, beträgt die ermäßigte Gebühr 1,8 nach 3509 VV.
ALSO irgendwie verstehe ich das nicht !!!
Liebe Grüße von der Petz
Manche Arbeiten muss man erst dutzende Male verschieben,
bis man sie endgültig vergisst !
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Nach <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> gibt´s die 3507 offenbar für den RA, der nicht BGH-Anwalt ist, bei vorzeitiger Erledigung. Also wird das die Gebühr für die Entgegennahme der Rechtsmittelschrift, Prüfung und Info an die Mandanten sein. Hätte sich für die Gegenseite ein BGH-Anwalt legitimiert, hätte petzilein Recht mit der 3509.
Grüße - sansibar
DARKNESS IS A STATE OF MIND
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