Liebe Kolleginnen,
habe in einer Abrechnungsfrage, in der ich hinsichtlich der Terminsgebühr etwas unsicher bin eine Frage
Sachverhalt:
Eheleute sind geschieden.
Nach der Scheidung beantragt die geschiedene Ehefrau den Versorgungsausgleich durchzuführen (kurze Anmerkung: warum nach der Scheidung, kann ich nicht sagen, vielleicht hat es was damit zu tun, dass das Scheidungsverfahren in Holland lief ).
Es wurde hin und her geschrieben, die üblichen VA-formulare vorgelegt und irgendwann bekamen wir dann vom AG „eine unverbindliche Berechnung des VA, zu der wir innerhalb von drei Wochen Stellung nehmen können. Danach würde das Gericht das Verfahren abschließen. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geplant.
Danach erging dann auch der Beschluss bezüglich der Übertragung.
Kann hier dennoch eine TG abgerechnet werden ?
Also schriftliches Verfahren etc. wurde nicht ausdrücklich angeordnet, lediglich eben der Hinweis das mündliche Verhandlung nicht geplant ist.
fällt hier eine Terminsgebühr an?
- Anahid
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Meines Erachtens bekommst Du die Terminsgebühr. Auch wenn ich Familienrecht eher selten mache, erinnere ich mich doch dunkel daran, dass das VA-Verfahren zum Verbund des Scheidungsverfahrens gehört. Auch wenn das Verfahren erst nach Scheidungsausspruch erledigt wird, musst Du eine Gesamtabrechnung nach den Streitwerten des Scheidungs- und des VA-Verfahrens vornehmen und davon dann ggf. bereits erhaltene Gebühren in Abzug bringen.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
- Adora Belle
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Das funktioniert aber nicht, wenn das Scheidungsverfahren gar nicht in Deutschland lief. Dann gibt es auch keinen Verbund.
Der Streit kommt jetzt grad sowieso hoch, wegen der ganzen wiederaufgenommenen VA-Verfahren nach neuem Recht. Ich kenne noch keine Entscheidung zur Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung. Soweit ich das sehe, gehen alle Gerichte einhellig davon aus, daß im schriftlichen Verfahren entschieden werden kann. Ob das so richtig ist...
Der Streit kommt jetzt grad sowieso hoch, wegen der ganzen wiederaufgenommenen VA-Verfahren nach neuem Recht. Ich kenne noch keine Entscheidung zur Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung. Soweit ich das sehe, gehen alle Gerichte einhellig davon aus, daß im schriftlichen Verfahren entschieden werden kann. Ob das so richtig ist...
- fruchtzwergi
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Die Überschrift passt grade wunderbar zu meiner Frage
Wir haben Antrag auf Abänderung KiU gestellt. Lange Zeit passierte nichts und dann wurde GT anberaumt.
BEVOR der GT stattgefunden hat, wurde seitens des Gerichts ein Vergleich vorgeschlagen, den beide Seiten angenommen haben.
Kann ich denn da nun eine volle TG nehmen, oder nur eine reduzierte bzw. gar keine?
Ich steh mal wieder auf dem Schlauch
Wir haben Antrag auf Abänderung KiU gestellt. Lange Zeit passierte nichts und dann wurde GT anberaumt.
BEVOR der GT stattgefunden hat, wurde seitens des Gerichts ein Vergleich vorgeschlagen, den beide Seiten angenommen haben.
Kann ich denn da nun eine volle TG nehmen, oder nur eine reduzierte bzw. gar keine?
Ich steh mal wieder auf dem Schlauch