So, nun hat mein Chef es geschafft, mich völlig zu verwirren.
Folgender Fall:
Wir haben gegen einen Schuldner das Mahnverfahren eingeleitet. Der hat gegen den MB fristgerecht Widerspruch eingelegt.
Das Verfahren wurde dann, nachdem wir die vollen GK bezahlt haben, an das streitige Gericht abgegeben. Wir haben noch KEINE Anspruchsbegründung geschrieben!
Mein Chef möchte jetzt, dass wir die Angelegenheit nicht weiter verfolgen und der Gegner die Kosten trägt.
Meines Wissens nach geht das nicht. Entweder erklärt man das Verfahren für erledigt oder aber man nimmt zurück. In beiden Fällen tragen aber wir die Kosten. Alternative wäre eine Vereinbarung mit dem Schuldner, dass er die Kostentragung übernimmt oder die Kosten geteilt werden. Da wird sich der Schuldner aber mit Sicherheit nicht drauf einlassen.
Habe das meinem Chef so gesagt und der ist völlig ausgerastet und hat getobt, dass es da eine Möglichkeit geben MUSS. Habe ihm das verneint und dachte, die Sache ist damit erledigt, aber irgendwie lässt er einfach nicht locker.
Liege ich mit meiner Ansicht falsch? Weiß irgendjemand eine Möglichkeit?
Gerichtskostentragung durch Gegner
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Hallo tabea,
ich seh das genau so wie du. Ihr müsst dann das Verfahren schon für erledigt erklären und bleibt natürlich auf den Kosten hängen.
PS: Achte bitte bei deinem nächsten Thema auf die Überschrift. Hilfäää ist nicht besonders informativ und dein Anliegen wird schnell übersehen.
ich seh das genau so wie du. Ihr müsst dann das Verfahren schon für erledigt erklären und bleibt natürlich auf den Kosten hängen.
PS: Achte bitte bei deinem nächsten Thema auf die Überschrift. Hilfäää ist nicht besonders informativ und dein Anliegen wird schnell übersehen.
LG, Ela
Kann mich Suse nur anschließen - auch was die Überschrift angeht (die Laufschrift oben zum richtigen Erstellen von Themen ist nicht zu übersehen)
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Kann man nicht auch die Hauptsache für erledigt erklären und wegen der Kostentragung das Gericht noch entscheiden lassen?
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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Ihr könnt doch beantragen, dass die Kosten des Verfahrens der/dem Beklagten auferlegt werden sollen, am besten gleichzeitig mit der Erledigungserklärung. Dann ergeht normalerweise auch eine Kostenentscheidung.
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
Macht ihr das nicht normalerweise mit der KLage? Ich meine, den Antrag, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klingt gut, aber da drängt sich mir gleich eine weitere Frage auf:
Sind wir denn vorliegend schon im streitigen Verfahren? Ich bin mir nämlich momentan nicht sicher, ob wir vorliegend nicht nur den Mahnbescheid zurücknehmen können.
Sind wir denn vorliegend schon im streitigen Verfahren? Ich bin mir nämlich momentan nicht sicher, ob wir vorliegend nicht nur den Mahnbescheid zurücknehmen können.
Barbara
@StineP: Klar machen wir das mit der Klage. Die wurde hier aber eben gerade noch nicht geschrieben. Wir haben lediglich die Mitteilung, dass das Verfahren ans streitige Gericht abgegeben wurde...Macht ihr das nicht normalerweise mit der KLage? Ich meine, den Antrag, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Barbara