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woaini
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#1
03.06.2011, 10:50
Hallo an alle,
ich hoffe, ihr könnt mir kurz helfen:
Kann man eine sofortige Beschwerde, die gegen ein KFB eingelegt worden ist (§ 11 I RPflG + § 567 ZPO) für erledigt erklären - also Beschwerde nicht zurücknehmen? Wenn ja, gibt es ein Gesetzestext oÄ dazu? Wie sieht es dann mit der Kostentragungspflicht aus?
Habe schon im Internet gesucht, nur leider noch nichts gefunden.
Bin für jeden Hinweis dankbar
![Sehr glücklich :D](./images/smilies/icon_biggrin.gif)
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Aurora-Sun
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#2
03.06.2011, 15:29
http://www.foreno.de/viewtopic.php?f=5&t=46967" target="blank
In diesem Thread haben wir auch darüber diskutiert wer denn nun die Kosten nach Erledigung der sofortigen Beschwerde zu tragen hat, vllt. hilft Dir das ein wenig weiter!?