Huhu,
wir hatten gerade auch so einen Fall. Dem Mandanten haben wir vor der Beauftragung des Unterbev. gesagt, dass Mehrkosten entstehen würden, damit war er einverstanden und wir haben sodann mit dem Unterbev. vereinbart, dass sämtliche entstehenden Kosten unter uns geteilt werden. Dem Mandanten haben wir aber eine Rechnung auf unseren Namen erteilt für Hauptbev. und Unterbev., denn der hat mit der Gebührenteilung ja gar nichts zu tun.
Will man aber, dass der Mdt geringe Kosten hat, dann sollte man in seinem Interesse sagen, dass man sich die Kosten in dem Sinne teilt, dass man mit dem Unterbev. so tut, als wäre man selbst hingegangen und dann die Kosten teilt, so dass jeder etwas davon hat. Hängt wirklich immer davon ab, wie man es vereinbart. In der Regel schaut man aber doch immer, dass man selbst etwas vom Kuchen abbekommt!
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In meinem Fall hat sich der Unterbev. noch gefreut, da nach Verhandlung ein Vergleich geschlossen wurde. So haben wir leider wieder einen Anteil verloren, aber wat solls.
Da die Fahrtkosten mit der Bahn bei uns übrigens geringer gewesen wären als die Kosten des Terminsvertreters habe ich nur diese bei der Kostenfestsetzung als fiktive Kosten in Ansatz gebracht. Ich denke aber, dass die Kosten nicht mit festgesetzt werden, so ist das ja leider immer. Das finde ich immer ätzend, dass man dann zur Erstattungsfähigkeit vortragen muss. Kennt Ihr ja sicher auch, gelle!
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