Hallo Ihr Lieben,
Ich habe die Eintragung einer Grundschuld in Höhe von EUR 30.000,00 beim GBA beantragt. Die Grundschuldbestellungsurkunde mit ZV-Unterwerfung hat nur der Grundstückseigentümer unterzeichnet. Aus der Urkunde ergibt sich jedoch, dass der Grundstückseigentümer verheiratet ist.
Jetzt habe ich eine Zwischenverfügung vom AG bekommen mit folgendem Wortlaut:
"In der Urkunde ist der Hinweis enthalten dass der Sicherungsgeber verheiratet ist. Weitere Ausführungen sind nicht gemacht. Diesbezüglich wird um weitere Angaben gebeten - vgl. Schöner/Stöber Grundbuchrecht 14. Auflage Rd.Nr. 3394."
Ich bin der Meinung, dass nach aktueller Rechtsprechung die Zustimmung des Ehegatten nach § 1365 BGB bei der Grundschuldbestellung nicht mehr erforderlich ist. Finde jedoch den Nachweis nicht mehr.
Kann mir jemand helfen?
lG
Stephanie
P.S. Vielen Dank für Eure Hilfe im Voraus.
§ 1365 BGB - Grundstücksbelastung
Das Zustimmungserfordernis ergibt sich aus dem Gesetz. Mir ist nicht bekannt, dass die Vorschriften § 1365 BGB in letzter Zeit geändert wurden.
- queeniegirl
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Die Zustimmung des ehegatten ist immer erforderlich, wenn das Grundstück auch das wesentliche Vermögen ist.
- Lena
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und falls keine Zustimmung erforderlich ist sollte man aber auch dies in der Urkunde vermerken, also zb. "Die VOraussetzungen des § 1365 BGB liegen nicht vor" oder so ähnlich schreiben.
Liebe Grüße
Lena
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Man muss mich nicht mögen, kennen reicht
Lena
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- rebru82
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Wie die Vorredner schon gesagt haben, eine Zustimmung ist immer erforderlich, wenn der Sicherungsgeber verheiratet ist und das Grundstück so ziemlich sein gesamtes Vermögen ist.
Ausnahmen sind zb. (muss aber auch ausdrücklich erwähnt werden!!!)
- es ist Gütertrennung vereinbart,
- das Grundstück stellt nicht das gesamte Vermögen dar,
- es ist ausdrücklich im Ehevertrag vereinbart, dass er über sein Vermögen frei verfügen darf.
Daher ist eine Ergänzungsurkunde notwendig.
Ausnahmen sind zb. (muss aber auch ausdrücklich erwähnt werden!!!)
- es ist Gütertrennung vereinbart,
- das Grundstück stellt nicht das gesamte Vermögen dar,
- es ist ausdrücklich im Ehevertrag vereinbart, dass er über sein Vermögen frei verfügen darf.
Daher ist eine Ergänzungsurkunde notwendig.
[hr]
Liebe Grüße
Rebru82 [img]http://www.smilies.4-user.de/include/Computer/smilie_pc_079.gif[/img]
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