Hallo ans Forum,
folgende Frage:
Anwalt macht Forderung X außergerichtlich geltend.
Gegner macht Zahlung von Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung abhängig.
Nun rechnet Anwalt mit Mandant ab und nimmt als Gegenstandswert die doppelte Forderung mit der Begründung, dass der Gegenstandswert zu verdoppeln sei, da die Zahlung von der Unterzeichnung der Unterlassungserklärung abhängig gemscht wurde....
ist das so richtig?
Herzlichen Dank für Infos.
SChachterlteufel
Gegenstandswert
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Ich würde das auch als eine Sache ansehen. Bei einer Zug um Zug-Verurteilung (z.B. Zahlung von 1.000,00 € Zug um Zug gegen Herausgabe des PC) wird auch nicht der Streitwert auf das Doppelte festgesetzt.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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kennt jemand eine Fundstelle/KOmmentierung?
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Ich denke nicht, daß das zwingend derselbe Gegenstand sein muß. Ist wie bei der Widerklage. In welchem Zusammenhang stehen denn die Forderung X und die Unterlassung?
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Die Forderung stammt aus selbständiger Tätigkeit des Klägers.
Der Beklagte behauptet einen Unterlassungsanspruch aufgrund geschäftsschädigender Äußerungen der Klägerin und hatte angekündigt zu zahlen, sobald die Klägerin die Unterlassungserklärung unterschrieben hat.
Der Beklagte behauptet einen Unterlassungsanspruch aufgrund geschäftsschädigender Äußerungen der Klägerin und hatte angekündigt zu zahlen, sobald die Klägerin die Unterlassungserklärung unterschrieben hat.
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Dann stehen die beiden Ansprüche also nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Der Gegner hat einfach mal so gesagt - ich zahle aber erst, wenn Du in einer völlig anderen Angelegenheit meinen Anspruch erfüllst. In dem Fall ist der RA wegen zweier verschiedener Gegenstände tätig geworden, deren Werte addiert werden müssen. Allerdings ist "Verdoppeln" dann nur der richtige Weg, wenn der Unterlassungsanspruch ganz zufällig den gleichen Wert hat wie der Zahlungsanspruch.
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richtig, die Ansprüche stehen nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis.
Jedoch bestand für den Unterlassungsanspruch kein Mandat, da der RA dies von der Zahlung eines KOstenvorschusses abhängig gemacht hat. Daher wurde er in dieser Hinsicht auch nicht tätig....
im übrigen ist der Unterlassungsanspruch zunächst geringer, inzwischen jedoch wesentlich höher bewertet worden...
Jedoch bestand für den Unterlassungsanspruch kein Mandat, da der RA dies von der Zahlung eines KOstenvorschusses abhängig gemacht hat. Daher wurde er in dieser Hinsicht auch nicht tätig....
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Wenn kein Mandat bestand, gibt es dafür auch nix abzurechnen. Das ist dann natürlich mißlich, weil der RA dem Gegner sagen muß - bin ich nicht mandatiert für, regeln Sie das bitte mit meinem Mandanten. Wenn der Mandant aber einverstanden war, daß der RA auch über die Gegenansprüche verhandelt hat, muß er die diesbezügliche Tätigkeit eben mit bezahlen. War aber hier wohl nicht so, wenn ausdrücklich kein Vorschuß geleistet wurde.
Wer bist Du eigentlich in diesem Fall, wenn ich fragen darf?
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- Liesel
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Das habe ich mich auch schon gefragt.Adora Belle hat geschrieben:Wer bist Du eigentlich in diesem Fall, wenn ich fragen darf?
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