Hallo Leute,
habe wieder mal was, wo ich nicht weiß, was ich nun machen soll, da ich von Insolvenz nicht allzuviel Ahnung habe. Wir haben eine Forderung zu spät angemeldet, da wir erst später Kenntnis hatten. Z.Bsp. es sollte alles am 20.11.09 angemeldet werden und wir hattenerst im Dezember 2010 von der Insolvenz Kenntnis. Der Betrag wurde vom Treuhänder festgestellt. Da aber die Anmeldung nach dem Schlusstermin eingegangen ist, nimmt sie an keiner Verteilung der Masse teil. Kann man denn da gar nichts mehr machen?
Insolvenzverfahren
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Eine Anmeldung nach dem Schlusstermin wird bei uns nicht mehr angenommen und nimmt auch nicht an einer Verteilung teil. Kannst du auch nichts mehr machen, leider.
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Vielen Dank für die Antwort. Kannst Du mir vielleicht noch sagen, wo ich das nachlesen kann?
Das ist dann mehr ne Kombination:
§ 188 InsO regelt, daß vor der Verteilung ein Verzeichnis aufzustellen ist aller Gläubiger, an die verteilt wird (= Schlußverzeichnis). § 193 InsO regelt, daß das Verteilungsverzeichnis nur innerhalb von 3 Tagen nach Ablauf der Ausschlußfrist geändert werden kann (= letzte Änderung).
In § 189 InsO ist geregelt, daß der Gläubiger, dessen Forderung bestritten wurde und der keinen vollstreckbaren Titel hat, innerhalb von 2 Wochen nach öffentlicher Bekanntmachung (= die Bekanntmachung, daß ein Betrag XY zur Verteilung ansteht, Forderungen in Höhe von XY da sind und die Schlußverteilung genehmigt wurde) dem Verwalter nachweisen muß, daß er Klage auf Feststellung eingereicht hat.
Und das findet alles vor dem Schlußtermin statt. Also keine Chance mehr
§ 188 InsO regelt, daß vor der Verteilung ein Verzeichnis aufzustellen ist aller Gläubiger, an die verteilt wird (= Schlußverzeichnis). § 193 InsO regelt, daß das Verteilungsverzeichnis nur innerhalb von 3 Tagen nach Ablauf der Ausschlußfrist geändert werden kann (= letzte Änderung).
In § 189 InsO ist geregelt, daß der Gläubiger, dessen Forderung bestritten wurde und der keinen vollstreckbaren Titel hat, innerhalb von 2 Wochen nach öffentlicher Bekanntmachung (= die Bekanntmachung, daß ein Betrag XY zur Verteilung ansteht, Forderungen in Höhe von XY da sind und die Schlußverteilung genehmigt wurde) dem Verwalter nachweisen muß, daß er Klage auf Feststellung eingereicht hat.
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Super, vielen Dank auf jeden Fall für die Antwort.